§ 1 Zweck
Diese Verordnung dient dem Schutz der Oberflächengewässer und der wirtschaftlichen Analyse der Nutzungen ihres Wassers.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
2. |
Übergangsgewässer Die Oberflächenwasserkörper in der Nähe von Flussmündungen, die auf Grund ihrer Nähe zu den Küstengewässern einen gewissen Salzgehalt aufweisen, aber im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst werden; |
3. |
Umweltqualitätsnorm (UQN) Die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten Schadstoffgruppe, die in Wasser, Sedimenten oder Biota aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf; |
4. |
Prioritäre Stoffe Stoffe, die in Anlage 7 Tabelle 1 aufgeführt sind; |
5. |
Bestimmte andere Schadstoffe Stoffe, die in Anlage 7 Tabelle 2 aufgeführt sind; |
6. |
Flussgebietsspezifische Schadstoffe Spezifische synthetische und spezifische nichtsynthetische Schadstoffe, die in Anlage 5 aufgeführt sind; |
7. |
Natürliche Hintergrundkonzentration Konzentration eines Stoffes in einem Oberflächenwasserkörper, die nicht oder nur sehr gering durch menschliche Tätigkeiten beeinflusst ist. |
§ 3 Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper; typspezifische Referenzbedingungen
1Nach Maßgabe der Anlage 1 werden folgende Bestimmungen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vor dem 26. Juli 2011 vorgenommen worden sind, durch die zuständige Behörde zum 22. Dezember 2013 überprüft und gegebenenfalls aktualisiert:
1. |
die Festlegung von Lage und Grenzen der Oberflächenwasserkörper, |
2. |
die Einteilung von Oberflächenwasserkörpern innerhalb einer Flussgebietseinheit in Kategorien, |
3. |
die Unterscheidung der Kategorien von Oberflächenwasserkörpern nach Typen, |
4. |
die Einstufung von Oberflächenwasserkörpern als künstlich oder als erheblich verändert und |
5. |
die Festlegung von typspezifischen Referenzbedingungen. |
2Die Bestimmungen werden danach alle sechs Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.
§ 4 Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen; Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste
(1) 1Nach Maßgabe der Anlage 2 werden
1. |
die Zusammenstellungen von Daten zu Art und Ausmaß der durch menschliche Tätigkeit verursachten (anthropogenen) signifikanten Belastungen der Oberflächenwasserkörper, |
2. |
die Beurteilungen auf Grund der Zusammenstellungen nach Nummer 1, wie empfindlich die Oberflächenwasserkörper auf die Belastungen reagieren, und |
3. |
die Ermittlungen und Beschreibungen von Oberflächenwasserkörpern, die die für die Gewässer festgelegten Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 44 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erreichen, |
die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vor dem 26. Juli 2011 vorgenommen worden sind, durch die zuständige Behörde zum 22. Dezember 2013 überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. 2Danach erfolgt alle sechs Jahre eine Überprüfung und gegebenenfalls eine Aktualisierung.
(2) 1Für jede Flussgebietseinheit erstellen die zuständigen Behörden zum 22. Dezember 2013 eine Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste aller prioritären Stoffe und bestimmter anderer Schadstoffe einschließlich der Konzentrationen der in § 11 Absatz 1 genannten Stoffe in Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten. 2Die Bestandsaufnahme wird auf der Grundlage folgender Informationen und Bestimmungen erstellt:
1. |
der Informationen nach Absatz 1, |
2. |
der Bestimmungen nach § 3, |
3. |
der im Rahmen der Überwachung nach § 9 gewonnenen Informationen, |
4. |
der Informationen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) sowie |
5. |
anderer verfügbarer Daten und Karten. |
(3) 1Der Referenzzeitraum für die in der Bestandsaufnahme nach Absatz 2 zu erfassenden Werte ist das Jahr 2010. 2Für prioritäre Stoffe oder bestimmte andere Schadstoffe, die jeweils Wirkstoffe im Sinne des § 2 Nummer 9a des Pflanzenschutzgesetzes sind, kann auch der Durchschnittswert der Jahre 2008, 2009 und 2010 verwendet werden.
(4) 1Die zuständige Behörde aktualisiert die Bestandsaufnahme nach Absatz 2 im Rahmen der Überprüfungen nach Absatz 1. 2Der Referenzzeitraum für die Erfassung der Werte in den aktualisierten Bestandsaufnahmen ist das Jahr, vor dem die Aktualisierung abzuschließen ist. 3Für prioritäre Stoffe oder bestimmte andere Schadstoffe, die jeweils Wirkstoffe im Sinne des § 2 Nummer 9a des Pflanzenschutzgesetzes sind, kann auch der Durchschnittswert der letzten drei Jahre vor Abschluss der Aktualisierung verwendet werden.
(5) Die aktualisierten Bestandsaufnahmen und Karten sind in die aktualisierten Bewirtschaftungspläne nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes aufzunehmen.
§ 5 Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials
(1) 1Die Einstufung des ökologischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers richtet sich...