§ 1 Festsetzung des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost)

 

(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli 2011 27,47 Euro.

 

(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab dem 1. Juli 2011 24,37 Euro.

§ 2 Festsetzung des allgemeinen Rentenwerts und des allgemeinen Rentenwerts (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte

 

(1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2011 12,68 Euro.

 

(2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2011 11,25 Euro.

§ 3 Ausgleichsbedarf und Ausgleichsbedarf (Ost)

 

(1) Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2011 0,9715.

 

(2) Der Ausgleichsbedarf (Ost) beträgt ab dem 1. Juli 2011 0,9857.

§ 4 Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung

 

(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2011 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0099.

 

(2) 1Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2011 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2011 angepasst. 2Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0099.

§ 5 Pflegegeld in der Unfallversicherung

Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2011 an

 

1.

für Versicherungsfälle, auf die § 44 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 310 Euro und 1 240 Euro monatlich,

 

2.

für Versicherungsfälle, auf die § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 272 Euro und 1 086 Euro.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.

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