§ 1
Als Blindenwaren dürfen vertrieben werden:
1. |
überwiegend handgefertigte Bürsten und Besen aller Art, |
2. |
Korbflechtwaren sowie Rahmen- und Stuhlflechtarbeiten, |
3. |
Doppel-, Rippen-, Gitter- und Gliedermatten, |
4. |
mit Rahmen oder Handwebstühlen oder mit mechanischen Webstühlen hergestellte Webwaren, |
5. |
Strick-, Knüpf- und Häkelwaren und durch Strickmaschinen hergestellte Waren, |
6. |
kunstgewerbliche Waren aus Keramik, Leder, Holz, Metall und Kunststoff, |
8. |
Arbeitsschürzen aus Segeltuch, Drillich, Gummi oder Kunststoff. |
§ 2
(1) Als Zusatzwaren dürfen vertrieben werden Korb- und Seilerwaren, Pinsel und Matten sowie einfaches Reinigungsgerät und Putzzeug mit Ausnahme der in § 1 bezeichneten Waren.
(2) Der Erlös aus dem Verkauf der Zusatzwaren darf bei Blindenwerkstätten und bei Zusammenschlüssen von Blindenwerkstätten 30 vom Hundert des Gesamterlöses aus dem Verkauf von Blindenwaren und Zusatzwaren während des Kalenderjahres nicht übersteigen.
§ 3
(1) 1Die Inhaber von Blindenwerkstätten und die mit der Leitung von Blindenwerkstätten oder von Zusammenschlüssen von Blindenwerkstätten beauftragten Personen haben spätestens bis zum fünfzehnten Tage eines jeden Kalenderhalbjahres eine Aufzeichnung über den Erlös aus dem Verkauf von Blindenwaren und Zusatzwaren während des vorangegangenen Kalenderhalbjahres anzufertigen. 2Aus der Aufzeichnung müssen je nach Blindenwaren und Zusatzwaren getrennt, die verkaufte Menge und der Erlös dieser Waren ersichtlich sein. 3Die Aufzeichnungen sind in deutscher Sprache vorzunehmen; § 239 Abs. 2 bis 4 des Handelsgesetzbuches gilt sinngemäß.
(2) 1Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben über die Erlöse aus dem Verkauf von Blindenwaren und Zusatzwaren Unterlagen und Belege zu sammeln. 2Aus den von ihnen ausgestellten Unterlagen und Belegen müssen beim Vertrieb an Großverbraucher folgende Angaben ersichtlich sein:
1. |
Bezeichnung, Menge und Preis der veräußerten Waren, |
3. |
Name und Anschrift des Käufers. |
3In den übrigen Fällen genügen als Unterlagen und Belege die für die Auslieferung der bestellten Waren bestimmten Listen, wenn aus ihnen das Datum der Auslieferung, der Name und die Anschrift des Auslieferers sowie Bezeichnung, Menge und Preis der veräußerten Waren ersichtlich sind.
(3) 1Die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege sind drei Jahre in den Geschäftsräumen aufzubewahren. 2Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, für das Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege zu sammeln waren.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für den Vertrieb von Blindenwaren in offenen Verkaufsstellen sowie im Wege des Versandes.
(5) Eine nach anderen Vorschriften bestehende Pflicht zur Führung von Büchern und zur Aufbewahrung von Unterlagen und Belegen bleibt unberührt.