§ 1 Anzuwendende Regelungen
In Unternehmen und bei Personen, für die die Unfallkasse des Bundes nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Unfallversicherungsträger ist, sind die
1. |
Regelungen für den betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienst – Anhang 1 –, |
2. |
Regelungen über die Zentralstelle für Arbeitsschutz beim Bundesministerium des Innern – Anhang 2 –, |
4. |
Regelungen über die Erfassung und Auswertung des Unfallgeschehens der Beamtinnen und Beamten – Anhang 4 – |
anzuwenden.
§ 2 Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften
1Im Übrigen sind bis zum Erlass weiterer Verordnungen über Maßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Unternehmen und bei Personen, für die die Unfallkasse des Bundes nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Unfallversicherungsträger ist, die allgemein anerkannten Regeln der Unfallverhütung einzuhalten. 2Was den allgemein anerkannten Regeln der Unfallverhütung entspricht, richtet sich nach den von den Unfallversicherungsträgern erlassenen Unfallverhütungsvorschriften.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Bundesunternehmen-Unfallverhütungsverordnung vom 20. März 2000 (BGBl. I S. 256) außer Kraft.
Anhang 1 (zu § 1 Nr. 1) Regelungen für den betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienst
Anhang 1
In Unternehmen und bei Personen, für die die Unfallkasse des Bundes nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Unfallversicherungsträger ist, ist ein arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten, der den Anforderungen des § 16 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) gleichwertig ist.
Ein den Anforderungen des § 16 entsprechender gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz ist dann gewährleistet, wenn nach Maßgabe der nachstehenden Grundsätze Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure oder -ingenieurinnen, Sicherheitstechniker oder -technikerinnen, Sicherheitsmeister oder -meisterinnen) bestellt werden. Diese sollen den Unternehmer beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Damit soll erreicht werden, dass
1. |
die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden, |
2. |
gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können, |
3. |
die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen. |
I. Bestellung von Betriebsärzten oder Betriebsärztinnen und Fachkräften für Arbeitssicherheit
(1) Der Unternehmer sorgt dafür, dass Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den Abschnitten III und V dieser Regelung bezeichneten Aufgaben schriftlich bestellt oder verpflichtet werden, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf
1. |
die Art des Unternehmens und die damit für die Beschäftigten verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren, |
2. |
die Zahl der Beschäftigten und die Zusammensetzung des Personals und |
3. |
die Organisation des Unternehmens insbesondere im Hinblick auf die Zahl und die Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen. |
Für die Bestellung oder Verpflichtung von Betriebsärzten oder Betriebsärztinnen und Fachkräften für Arbeitssicherheit sind für den Regelfall die sich aus den Merkmalen der in Absatz 3 aufgeführten Tabelle ergebenden erforderlichen Einsatzzeiten zugrunde zu legen. Soweit in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Unternehmen, verglichen mit Unternehmen der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind, können nach Anhörung der Unfallkasse des Bundes geringere Einsatzzeiten zugrunde gelegt werden.
Soweit in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Unternehmen, verglichen mit Unternehmen der gleichen Art, überdurchschnittliche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen, sind nach Anhörung der Unfallkasse des Bundes höhere Einsatzzeiten zugrunde zu legen. Soweit die Tätigkeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit im Unternehmen eine ingenieurmäßige Ausbildung erfordert, ist ein Sicherheitsingenieur oder eine Sicherheitsingenieurin zu bestellen.
(2) Die Einsatzzeiten der Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergeben sich aus der in Absatz 3 aufgeführten Tabelle. Maßgebend für die Einordnung der Unternehmen in die Gruppen 1 bis 4 dieser Tabelle ist das Betriebsartenverzeichnis der Anlage zu diesem Anhang. Bei Unternehmen mit unterschiedlicher Tätigkeit ist von der überwiegend von den Beschäftigten ausgeübten Tätigkeit auszugehen.
Nicht in dem Betriebsartenverzeichnis aufgeführte Unternehmen werden vom Unternehmer sinngemäß zugeordnet. Er hört vor seiner Entscheidung die Unfallkasse des Bundes an.
(3) Einsatzzeiten der Betriebs...