§ 1 Grundsatz
1Für die in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Verwaltungsaufgaben sind die dort genannten Behörden zuständig, soweit sich nicht aus § 42 Absatz 10 Satz 1 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes die Zuständigkeit des Landesamtes [Bis 03.05.2019: Landesamt] für Umwelt ergibt. 2Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2 Zuständigkeit des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
In den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben ist das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe für die in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Verwaltungsaufgaben zuständig, soweit es dort als zuständige Behörde aufgeführt ist.
§ 2a Sonderaufsicht über die unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörden
Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr und werden als Sonderordnungsbehörden tätig. Sie unterliegen der Sonderaufsicht der obersten Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde.
§ 2b Befugnisse der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH
Soweit mit dieser Verordnung der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH Aufgaben nach den §§ 14 und 15 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes übertragen werden, gelten die Überwachungs- und Anordnungsbefugnisse des Abfallrechts (§§ 47 und 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, §§ 23 und 24 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes) sinngemäß.
§ 3 Übergangsregelung
1Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren werden von der Behörde, von der sie begonnen worden sind, zu Ende geführt. 2Dies gilt nicht für Verwaltungsverfahren nach den Nummern 1.20, 1.23.1 bis 1.23.3 und Nummer 1.23.7 der Anlage, sofern nicht die in Anhang 2 aufgeführten Abfalllager und Ablagerungen betroffen sind.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist diejenige Behörde, der der Vollzug der Rechtsvorschrift obliegt, gegen die sich die Zuwiderhandlung richtet, sofern in der Anlage zu dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.
§ 5 Vollstreckung
1Zuständig für den Vollzug der Verwaltungsakte der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH nach den §§ 5 und 9 der Nachweisverordnung sowie nach § 5 der Sonderabfallentsorgungsverordnung ist das Landesamt für Umwelt. 2Zuständig für den Vollzug der Verwaltungsakte, die das Landesamt für Umwelt im Rahmen der unter den Nummern 1.25 und 1.27 der Anlage zu § 1 genannten Aufgaben erlässt, sind die nach Nummer 1.23 jeweils zur Überwachung zuständigen Behörden. 3Im Übrigen gilt § 16 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg.
§ 6
(In-Kraft-Treten)
Anlage zur Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung
I. Übersicht zu dem nachfolgenden Verzeichnis
6. |
Richtlinie für die Tätigkeit und die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften |
8. |
Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) |
8. |
Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall |
9. |
Klärschlammverordnung (AbfKlärV) |
11. |
Verpackungsverordnung (VerpackV) |
12. |
Altölverordnung (AltöIV) |
19. |
Umweltrahmengesetz (URG) |
20. |
Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG) |
21. |
Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV) |
22. |
Sonderabfallentsorgungsverordnung (SAbtEV) |
24. |
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung |
28. |
Versatzverordnung (VersatzV) |
30. |
Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe |
30. |
Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (POP-VO) |
32. |
Gewinnungsabfallverordnung (GewinnungsAbfV) |
33. |
Verordnung (EU) Nr. 333/2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfall anzusehen sind |