Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln. Ziel der Verordnung ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten.
Dies soll insbesondere erreicht werden durch
- die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel und deren sichere Verwendung,
- die für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren sowie
- die Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.
Beim BMAS wurde ein Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) gegründet. Dieser Ausschuss hat beratende Funktion in Fragen von Sicherheit und Gesundheitsschutz in Bezug auf die BetrSichV, die LärmVibrationsArbSchV, die OStrV und die EMFV. Er setzt sich zusammen aus fachkundigen Vertretern der öffentlichen und privaten Arbeitgeber, der Länderbehörden, der Gewerkschaften, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der zugelassenen Überwachungsstellen und der Wissenschaft. Gemäß § 21 BetrSichV führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) die Geschäfte des Ausschusses.
Der ABS ermittelt den Bedarf nach technischen Regeln und formuliert diese gegebenenfalls. So sind z. B. die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) vom ABS veröffentlicht worden. Sie sind der BetrSichV nachgeordnet und ergänzen bzw. konkretisieren deren Anforderungen.
5.1 Begriffsbestimmungen
Die Bestimmung der wesentlichen Begriffe enthält § 2 BetrSichV.
Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen.
Die Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst jegliche Tätigkeit mit diesen. Hierzu gehören insbesondere das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen.
Neben der Definition der Begriffe Arbeitgeber und Beschäftigter finden sich zahlreiche weitere Begriffsbestimmungen, z. B. zur Fachkunde, Instandhaltung, Prüfung, prüfpflichtigen Änderung, Stand der Technik, Gefahrenbereichen und überwachungsbedürftigen Anlage.
5.2 Arbeitgeberpflichten
Die Grundpflichten des Arbeitgebers ergeben sich aus § 4 BetrSichV.
Hiernach dürfen Arbeitsmittel erst dann verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber
§ 4 Abs. 4 bis 6 BetrSichV legt Prüfpflichten des Arbeitgebers fest und verpflichtet ihn, die für die Anforderungen des Arbeitsschutzes erforderlich personellen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen.
§ 6 BetrSichV legt umfangreiche weitere Pflichten des Arbeitgebers fest. So hat er z. B. dafür zu sorgen, dass die Arbeitsmittel sicher verwendet werden und dabei die Grundsätze der Ergonomie beachtet werden. Weitere Vorgaben hierzu enthält Anhang 1 zur BetrSichV. Der Arbeitgeber hat darauf zu achten, dass die Beschäftigten in der Lage sind, die Arbeitsmittel zu verwenden, ohne sich oder andere Personen zu gefährden. Er hat dabei insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
- Die Arbeitsmittel müssen an die körperlichen Eigenschaften und die Kompetenz der Beschäftigten angepasst werden.
- Die Beschäftigten müssen ausreichenden Bewegungsfreiraum besitzen.
- Arbeitstempo und Arbeitsrhythmus sind so einzurichten, dass Gefährdungen der Beschäftigten vermieden werden.
- Bedien- und Überwachungstätigkeiten, die eine uneingeschränkte und dauernde Aufmerksamkeit durch die Beschäftigten er...