Die Wohnungseigentümer beschließen gem. § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG die Nachschüsse. Gegen diesen Beschluss geht Wohnungseigentümer K vor. Unstreitig hatte die Verwaltung dem K vor der Versammlung einen USB-Stick mit den Belegen gegeben, die der Jahresabrechnung zugrunde lagen. Die auf dem Stick gespeicherten Belegen waren aber unvollständig. Fraglich ist, ob dies den Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG mangelhaft macht.

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