Problemüberblick

Im Fall hatte ein Wohnungseigentümer im Ergebnis keine ausreichende Möglichkeit, die Belege zu prüfen. Das AG meint, das führe zu keinem Mangel des Nachschuss-Beschlusses, wenn die Einnahmen und Ausgaben tatsächlich richtig seien. Dem ist zuzustimmen.

Anfechtung ohne Belegeinsicht

Das AG meint, ein klagender Wohnungseigentümer könne mit der Anfechtungsklage pauschal behaupten, die Höhe der Nachschüsse sei falsch, wenn er den ernsthaften, aber gescheiterten Versuch unternommen hatte, die Belege einzusehen. Auch dem ist zuzustimmen. Kann der Wohnungseigentümer das im Laufe des Prozesses nachholen, muss er aber die Klage umstellen.

Erhaltungsrücklage

Die Wohnungseigentümer hatten im Übrigen auch beschlossen, einen Betrag von 200.000 EUR aus der Erhaltungsrücklage als Liquiditätsrücklage umzuwidmen. Diese Umwidmung war nach AG-Ansicht nicht zu beanstanden. Die Wohnungseigentümer seien berechtigt, die Mittel der Erhaltungsrücklage umzuwidmen und sie als Betriebs- und Verwaltungsmittel zu verwenden, sofern nicht eine "eiserne Reserve" angegriffen werde. Dabei wird teilweise angenommen, dass die "eiserne Reserve" und die angemessene Höhe der Erhaltungsrücklage i. S. d. § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG identisch seien. Teilweise werde aber auch die Auffassung vertreten, dass insoweit Identität nicht anzunehmen sei und eine angemessene Rücklage eine "eiserne Reserve" übersteigen könne. Was richtig sei, müsse nicht geklärt werden. Denn die Wohnungseigentümer hätten Ermessen. Dieses sei im Fall nicht verletzt worden.

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