Leitsatz
Nicht miteinander verheiratete Eltern stritten sich vor dem FamG um das Umgangsrecht des Vaters mit der im Jahre 1994 geborenen gemeinsamen Tochter, die den Umgang mit ihrem Vater ablehnte.
Sachverhalt
Die Parteien hatten früher in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt und waren Eltern einer im Jahre 1994 geborenen Tochter. Im April 2004 zog die Kindesmutter mit der gemeinsamen Tochter in ein anderes Bundesland. Seither fand ein Umgang der Tochter mit dem Vater nicht mehr statt. Der Kindesvater begehrte bei dem FamG die Regelung des Umgangs mit seiner Tochter, die jeglichen Kontakt zu ihm ablehnte.
Das erstinstanzliche Gericht holte ein psychologisches Gutachten ein. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, ein Umgang zwischen Vater und Tochter sei grundsätzlich wünschenswert, aktuell aber ohne Zwischenschaltung von Hilfen aufgrund der heftigen Bekundung eines entgegenstehenden Willens der Tochter nicht zu verantworten.
Nach Einholung des Gutachtens und auf eine dort ausgesprochene Empfehlung hin gab das erstinstanzliche Gericht den Eltern unter Zwangsgeldandrohung auf, zur Anbahnung einer Umgangsregelung gemeinsame Gesprächstermine bei einer Erziehungs- und Jugendberatungsstelle wahrzunehmen.
Gegen diese Entscheidung hat die Kindesmutter Beschwerde eingelegt. Ihr Rechtsmittel hatte Erfolg.
Entscheidung
Das OLG hat der Beschwerde der Kindesmutter stattgegeben und den Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts aufgehoben. Die Kindesmutter wende sich mit Recht gegen die - zwangsweise durchsetzbare - Anordnung der Teilnahme an fachpsychologischen Gesprächen bei der Erziehungsberatungsstelle als Vorbereitungsmaßnahme für eine künftige Umgangsregelung. Es sei bereits umstritten, ob insoweit eine familiengerichtliche Regelungskompetenz bestehe.
Zwar bestehe nach § 1684 Abs. 2 BGB eine Wohlverhaltenspflicht der Eltern, zu deren Erfüllung nach Abs. 3 S. 2 dieser Vorschrift gerichtliche Anordnungen ergehen könnten. Nach dem Wortlaut des § 1684 Abs. 2 BGB bestehe in erster Linie eine Unterlassungspflicht der Eltern. Dies schließe nicht aus, ihnen in gewissem Umfang auch Handlungspflichten aufzuerlegen. Dies dürfe allerdings nicht soweit gehen, dass den Eltern ein Tun abverlangt werden, das - wie die Teilnahme an einer fachpsychologischen Beratung - in erheblicher Weise ihr Persönlichkeitsrecht berühre, zumal eine Beratung gegen den Willen der Eltern kaum Erfolg versprechend sein könne.
Link zur Entscheidung
OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.03.2006, 9 WF 1546/05