Wohnungseigentümer K stellt am 18.3.2020 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Verwalter V soll verpflichtet werden, die zum 4.4.2020 in Erfurt einberufene Versammlung abzusagen. Dieser Antrag wird V am 26.3.2020 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 23.3.2020 erklärt K den Antrag in der Hauptsache für erledigt. Fraglich ist, wer die Kosten zu tragen hat. Das AG meint, K müsse die Kosten tragen. Dagegen wendet sich K mit einer sofortigen Beschwerde.

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