1 Leitsatz
Bestehen zum Zeitpunkt der geplanten Versammlung objektiv Unsicherheiten, ob die Durchführung zulässig ist, besteht ein Anspruch auf Absage.
2 Normenkette
§ 24 Abs. 1 WEG
3 Das Problem
Verwalter B lädt zu einer Versammlung am 7.11.2020 ein. Unter Hinweis auf die am 2.11.2020 in Kraft tretende hessische Corona-Schutzverordnung vom 29.10.2020 (CoronaSchutzVO) verlangt Wohnungseigentümer K, B die Durchführung der Versammlung zu untersagen. Er befürchtet durch die Teilnahme an der Versammlung die Begehung einer Ordnungswidrigkeit (§ 1 CoronaSchutzVO sieht vor, dass Aufenthalte im öffentlichen Raum nur alleine oder mit den Angehörigen eines weiteren Hausstandes bis zu einer Gruppengröße von höchstens 10 Personen gestattet sind. Ausnahmen sind nur vorgesehen für Zusammenkünfte von Personen, die aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen). Das AG erlässt die einstweilige Verfügung. Hiergegen wendet sich B mit seinem Widerspruch, den er, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache angesichts des Zeitablaufs übereinstimmend für erledigt erklärt haben, auf die Kostenfolge beschränkt. B meint, der Versammlungsort, ein abgeschlossener Raum einer geschlossenen Gaststätte, sei kein öffentlicher Raum i. S. d. CoronaSchutzVO. Außerdem sei in den Auslegungshinweisen der Hessischen Ministerien für Wirtschaft und Soziales klargestellt worden, dass "Wohnungseigentümerversammlungen" zulässig seien. Das AG erlegt B dennoch die Kosten auf. Dagegen führt B die Beschwerde.
4 Die Entscheidung
Ohne Erfolg! Während einer Pandemie sei die Abhaltung einer Versammlung nicht ordnungsmäßig, wenn öffentlich-rechtliche Beschränkungen eine Durchführung nicht gestatten würden. Maßgeblich sei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Versammlung. Es bestehe ein Anspruch auf Absage, wenn aufgrund der Rechtslage die Teilnahme an der Versammlung ordnungswidrig sei oder zumindest aufgrund einer unklaren Rechtslage für die Teilnehmer die Gefahr bestehe, sich ordnungswidrig zu verhalten. So sei es im Fall gewesen.
Hinweis
Im aktuellen Recht wäre der Antrag der klagenden Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten gewesen. Denn auch bei der Einladung zur Versammlung handelt der Verwalter (nur) als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
5 Entscheidung
LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 29.3.2021, 2-13 T 7/21