Verwalter V lädt mit Schreiben vom 23.10. zur Versammlung am 8.11. Mit Schreiben vom 2.11. ergänzt er die Tagesordnung u. a. um TOP 10 mit folgendem Text: "Beschluss über die nachträgliche Genehmigung des Anbringens einer Leuchtreklame an der Fassade des Objekts über der Einheit (…) im EG. Kosten sowie Folgekosten dieser Maßnahme gehen ausschließlich zulasten des Eigentümers der Einheit (…). Die Gemeinschaft ist von sämtlichen Kosten freizuhalten." In der Versammlung wird der entsprechende Beschluss abgelehnt. Gegen diesen Negativbeschluss geht Wohnungseigentümer K vor (er hatte den Antrag gestellt). Er meint, die Tagesordnung sei zu spät ergänzt worden. Bei rechtzeitiger Ankündigung hätte er die Möglichkeit gehabt, Alternativen vorzubereiten. Er habe auch einen Anspruch auf Genehmigung der Leuchtreklame. Der Beschluss gebe auch keine Alternative vor, wie die Reklame zulässig zu gestalten sei. Ihm sei die Anbringung der Leuchtreklame vom Bauträger genehmigt worden.

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