Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, was die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer darlegen kann, wenn es einen Ladungsmangel gibt. Hier gilt: Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer muss darlegen und beweisen, dass sich der Ladungsmangel nicht ausgewirkt hat. Dazu reicht es nicht, zu Beschlussmehrheit vorzutragen oder zu behaupten, auch in einer weiteren Versammlung würden sich die Mehrheitsverhältnisse nicht ändern.

Ladungsfrist

Eine Verwaltung muss sorgfältig und peinlichst darauf achten, die gesetzlichen oder vereinbarten Ladungsfristen (soweit diese nach § 47 WEG noch anwendbar sind) einzuhalten.

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