Problemüberblick

Die Wohnungseigentümer können nach § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Die Verwaltung kann diese Entscheidung nicht treffen. Erst recht ist es der Verwaltung nicht erlaubt, die Wohnungseigentümer nur im Wege elektronischer Kommunikation zu laden. Fraglich ist, was bei einem Verstoß gilt.

Formaler Beschlussmangel

Das AG meint, es handele sich bei der Einberufung einer nur im Wege elektronischer Kommunikation stattfindenden Versammlung um einen formalen Beschlussmangel, der nur zu einer Anfechtung der auf diese Weise gefassten Beschlüsse führe.

Ich selbst sehe das anders. Das Gesetz sieht eine Versammlung, die nur im Wege elektronischer Kommunikation stattfinden soll, nicht vor. Aus diesem Grund würde ich dort gefasste Beschlüsse grundsätzlich für ungültig halten: sie sind auf einer "Nicht-Versammlung" gefasst worden.

Universalversammlung

Kommen – wie im Fall – sämtliche Wohnungseigentümer in einer Stätte zusammen, sind sie also in Person erschienen oder wirksam vertreten, liegt eine Universalversammlung (Vollversammlung) vor. Diese heilt entsprechend § 51 Abs. 3 GmbHG sämtliche Einberufungsmängel, wenn die Wohnungseigentümer allstimmig und mit dem Wissen, dass die gesetzlichen Vorschriften etwas anderes bestimmen, auf die im Vorfeld einer Versammlung ansonsten notwendigen Schritte verzichten und festlegen, eine Versammlung abzuhalten und dort über bestimmte Angelegenheiten zu beschließen.

Diese Ausnahme könnte auch dann gelten, wenn die Verwaltung eine reine Online-Versammlung vorschlägt. Allerdings müsste die Verwaltung die Wohnungseigentümer zu Beginn darüber belehren, dass nicht nur ein Einberufungsmangel, sondern eine eigentlich nicht mögliche Versammlung vorliegt. Sind dann alle Wohnungseigentümer einverstanden, ist vorstellbar, dass Beschlüsse, die die Wohnungseigentümer fassen, doch nicht nichtig sind.

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