Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Versammlungseinberufung zur Verwalterwahl durch alle Beiratsmitglieder (mangels Bestimmung eines Vorsitzenden)
Keine wirksame Antragstellung zur Benennung eines weiteren Verwalter-Kandidaten; "Vorstellung" erforderlich!
Normenkette
§ 21 Abs. 3 WEG, § 23 WEG, § 24 Abs. 3 WEG
Kommentar
1. Versäumt es der Verwaltungsbeirat, einen Vorsitzenden zu bestellen, und berufen deshalb alle Mitglieder des Beirats eine Eigentümerversammlung (insbesondere zum Zwecke einer Verwalterneubestellung) ein, so leiden die auf dieser Versammlung gefassten Beschlüsse nicht an einem Einberufungsmangel.
In einem solchen Fall trägt zwangsläufig die Einladung auch die Unterschrift desjenigen, der als Vorsitzender gewählt worden ist oder bei einer Wahl des Vorsitzenden gewählt worden wäre; die hier vorliegende Einberufung durch die Gesamtheit der Beiräte stellt mithin ein "Mehr" gegenüber den Anforderungen des § 24 Abs. 3 WEG dar. Ein Beharren darauf, dass in Anbetracht des Wortlautes des § 24 Abs. 3 WEG zunächst einer der drei Verwaltungsbeiräte zum Vorsitzenden zu wählen sei, bevor dieser unter den weiteren Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 WEG eine Eigentümerversammlung einberufen könnte, hätte in der Sache eine sinnlose Förmelei zur Folge und würde hier auch das Verfahren zur beschleunigten Bestellung des neuen Verwalters - wie es § 24 Abs. 3 WEG fördern will - unnötig erschweren (so auch OLG Zweibrücken, NZM 99, 858 = WE 99, 191).
Im Übrigen dürfte es vorliegend auch - wie das LG zu Recht erwähnt - an der erforderlichen Kausalität zwischen Einberufungsmangel und Abstimmungsergebnis fehlen, wenn die Einberufung auf jeden Fall durch eines der Beiratsmitglieder erfolgt wäre und die Eigentümerversammlung eine Vollversammlung war, in der sämtliche Miteigentümer vertreten waren.
2. Benennt ein Eigentümer in der Versammlung, die zur Verwalterwahl einberufen wurde und der ein ordnungsgemäß und umfänglich begründeter Wahlvorschlag vorliegt, eine weitere als Verwalter in Betracht kommende Firma, ohne sonstige Einzelheiten namhaft zu machen, liegt in dieser Benennung kein Antrag, über den förmlich abgestimmt werden müsste. Hier hätte der Kandidat von dem betreffenden Eigentümer "vorgestellt"werden müssen, wie es auch der entsprechende Tagesordnungspunkt vorsah. Vorstellung bedeutet, dass abgesehen von der persönlichen Präsentation des Kandidaten vollständige Angaben zur Person sowie zum beruflichen Tätigkeitsfeld und ggf. zum Werdegang gemacht werden müssten, damit sich die übrigen Eigentümer ein Urteil über die Eignung des Kandidaten bilden könnten. Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass vor einer Abstimmung über Qualifikation und Bedingungen des zu bestellenden Verwalters so umfassend wie möglich unterrichtet werden muss. Das hier nach Tagesordnungspunkt dokumentierte Vorgehen der Versammlung, benannte weitere Kandidaten nicht in die Auswahl einzubeziehen, d.h. bei der Beschlussfassung nicht zu berücksichtigen, ist deshalb nicht zu beanstanden.
3. Darüber hinaus kann in der Abstimmung zu Gunsten der jetzigen Verwaltung (der ersten Bewerberin) zugleich eine (negative) Entscheidung über sämtliche übrigen Bewerber gesehen werden (so OLG Düsseldorf, NJW-RR 91, 594), sofern man die "Vorstellung" in der vorliegenden Weise als ausreichend betrachten wollte. Denn wenn sich bereits bei der Abstimmung über den Erstkandidaten eine Stimmenmehrheit für diesen ergibt, so ist dieser als Verwalter bestellt worden; mit diesem Abstimmungsergebnis haben die Eigentümer in ihrer Mehrheit zugleich zu erkennen gegeben, dass die übrigen Bewerber nicht als geeignet angesehen werden; einer weiteren Abstimmung bedarf es dann nicht mehr.
Link zur Entscheidung
( OLG Köln, Beschluss vom 29.12.1999, 16 Wx 181/99= NZM 13/2000, 675)
Zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung