Leitsatz

Einem Wohnungseigentümer ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 WEG zu gewähren, wenn innerhalb der Anfechtungsfrist das Protokoll über die Eigentümerversammlung noch nicht fertig gestellt ist oder dem Wohnungseigentümer eine Einsichtnahme nicht möglich ist.

 

Fakten:

Grundsätzlich kann der verspätete Zugang einer Niederschrift über eine Wohnungseigentümerversammlung die Versäumung der Anfechtungsfrist nicht entschuldigen, weil der Verwalter vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung zur Übersendung einer Niederschrift nicht verpflichtet ist. Es ist vielmehr Sache des anfechtungswilligen Wohnungseigentümers, sich durch Einsicht in die Niederschrift gemäß § 24 Abs. 6 WEG Kenntnis über die gefassten Beschlüsse zu verschaffen. Im vorliegenden Fall bestand jedoch die Besonderheit, dass der hier anfechtende Wohnungseigentümer aus objektiven Gründen an einer Wahrung der Anfechtungsfrist gehindert war. Ein objektives Hindernis für die Fristwahrung stellt es jedenfalls dar, wenn die Niederschrift innerhalb der Monatsfrist des § 23 Abs. 4 WEG noch gar nicht vorliegt, da die Niederschrift auch der Information über Inhalt und Zustandekommen von Beschlüssen und damit der Vorbereitung einer Beschlussanfechtung dient. Auf mündliche Auskünfte, insbesondere solche von anderen Versammlungsteilnehmern, muss sich der einzelne Wohnungseigentümer nicht verlassen.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 17.01.2003, 2Z BR 130/02

Fazit:

Diese Entscheidung entspricht der absolut herrschenden Meinung zum Thema "unverschuldete Anfechtungsfristversäumnis". Dem Anfechtenden ist daher in solchen Fällen bei einer Säumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

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