(1) 1Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an tiefer liegende Flächen angrenzen, sind mit Abschrankungen zu umwehren, soweit sie nicht durch Stufengänge oder Rampen mit der tiefer liegenden Fläche verbunden sind. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden:
1. |
für die den Besucherinnen oder Besuchern zugewandten Seiten von Bühnen und Szenenflächen, |
2. |
vor Stufenreihen, wenn die Stufenreihe nicht mehr als 0,50 Meter über dem Fußboden der davor liegenden Stufenreihe oder des Versammlungsraumes liegt oder |
3. |
vor Stufenreihen, wenn die Rückenlehnen der Sitzplätze der davor liegenden Stufenreihe den Fußboden der hinteren Stufenreihe um mindestens 0,65 Meter überragen. |
(2) 1Abschrankungen wie Umwehrungen, Geländer, Wellenbrecher, Zäune, Absperrgitter oder Glaswände, müssen mindestens 1,10 Meter hoch sein. 2Umwehrungen und Geländer von Flächen, auf denen mit der Anwesenheit von Kleinkindern zu rechnen ist, sind so zu gestalten, dass ein Überklettern erschwert wird; der Abstand von Umwehrungs- und Geländerteilen darf in einer Richtung nicht mehr als 0,12 Meter betragen.
(3) 1Vor Sitzplatzreihen genügen Umwehrungen von 0,90 Meter Höhe; bei mindestens 0,20 Meter Brüstungsbreite der Umwehrung genügen 0,80 Meter; bei mindestens 0,50 Meter Brüstungsbreite genügen 0,70 Meter. 2Liegt die Stufenreihe nicht mehr als 1 Meter über dem Fußboden der davor liegenden Stufenreihe oder des Versammlungsraumes, genügen vor Sitzplatzreihen 0,65 Meter.
(4) Abschrankungen in den für Besucherinnen oder Besucher zugänglichen Bereichen müssen so bemessen sein, dass sie dem Druck einer Personengruppe standhalten.
(5) Die Fußböden und Stufen von Tribünen, Podien, Bühnen oder Szenenflächen dürfen keine Öffnungen haben, durch die Personen abstürzen können.
(6) 1Spielfelder, Manegen, Fahrbahnen für den Rennsport und Reitbahnen müssen durch Abschrankungen, Netze oder andere Vorrichtungen so gesichert sein, dass Besucherinnen oder Besucher durch die Darbietung oder durch den Betrieb des Spielfeldes, der Manege oder der Bahn nicht gefährdet werden. 2Für Darbietungen und für den Betrieb technischer Einrichtungen im Luftraum über den Besucherplätzen gilt Satz 1 entsprechend.
(7) Werden Besucherplätze im Innenbereich von Fahrbahnen angeordnet, so muss der Innenbereich ohne Betreten der Fahrbahnen erreicht werden können.