(1) Jede oder jeder Verantwortliche für Veranstaltungstechnik muss mit den technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vertraut sein und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebes gewährleisten.
(2) In Großbühnen, auf Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche und in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen der Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen, wesentliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen Einrichtungen und technische Proben von einer oder einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik geleitet und beaufsichtigt werden.
(3) Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen und Aufzeichnungen von Veranstaltungen in Versammlungsstätten mit einer Großbühne oder mit einer Szenenfläche mit mehr als 200 m² Grundfläche und in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000 Besucherplätzen muss mindestens eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik für die bühnen- oder studiotechnischen Einrichtungen und die beleuchtungstechnischen Einrichtungen anwesend sein.
(4) 1Für Szenenflächen mit mehr als 50 m² und nicht mehr als 200 m² Grundfläche sowie Mehrzweckhallen mit nicht mehr als 5 000 Besucherplätzen gelten die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass es genügt, wenn die Aufgaben von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik im Sinne der Verordnung über die Ausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 621) mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung wahrgenommen werden. 2Für Szenenflächen nach Satz 1, die überwiegend für Laienspiele bestimmt sind, wie in Schulen und Vereinshäusern, gelten die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass es genügt, wenn die Aufgaben von einer Fachkraft mit der Befähigung als "Erfahrener Bühnenhandwerker/Beleuchter" oder "Veranstaltungsoperator" wahrgenommen werden.
(5) Die Anwesenheit verantwortlicher Personen nach den Absätzen 3 und 4 ist nicht erforderlich, wenn
1. |
die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte von einer oder einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik oder in den Fällen des Absatzes 4 von einer Fachkraft überprüft wurde, |
2. |
diese Einrichtungen während der Veranstaltung nicht bewegt oder verändert werden, |
3. |
von der Veranstaltung keine Gefahr ausgehen kann und |
4. |
die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist. |
(6) 1Bei Darbietungen in Großbühnen und auf Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche sowie bei Gastspielveranstaltungen mit eigenem Szenenaufbau in Versammlungsräumen hat die Bauaufsichtsbehörde vor der ersten Veranstaltung eine nichtöffentliche technische Probe mit vollem Szenenaufbau und voller Beleuchtung durchzuführen. 2Die Bereitschaft zur Durchführung dieser technischen Probe hat die Veranstalterin oder der Veranstalter der Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. 3Beabsichtigte wesentliche Änderungen des Szenenaufbaus nach der technischen Probe sind der Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. 4Die Bauaufsichtsbehörde kann auf die technische Probe verzichten, wenn dies nach der Art der Veranstaltung oder nach dem Umfang des Szenenaufbaus unbedenklich ist.