(1) Erfordert es die Art der Veranstaltung, so hat die Betreiberin oder der Betreiber der Versammlungsstätte ein Sicherheitskonzept aufzustellen und einen Ordnungsdienst einzurichten.

 

(2) 1Für Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen hat die Betreiberin oder der Betreiber im Einvernehmen mit den für Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden und Stellen, insbesondere der Ordnungsbehörde und der Polizei, der Brandschutzdienststelle und der Rettungsdienste, ein Sicherheitskonzept aufzustellen. 2Im Sicherheitskonzept sind die Mindestzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes gestaffelt nach Besucherzahlen und Gefährdungsgraden sowie die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen und die allgemeinen und besonderen Sicherheitsdurchsagen festzulegen.

 

(3) Die Betreiberin oder der Betreiber hat für den nach dem Sicherheitskonzept erforderlichen Ordnungsdienst eine Ordnungsdienstleiterin oder einen Ordnungsdienstleiter zu bestellen; § 38 Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend.

 

(4) 1Die Ordnungsdienstleiterin oder der Ordnungsdienstleiter und die Ordnungsdienstkräfte sind für die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich. 2Sie haben insbesondere für die Kontrolle an den Ein- und Ausgängen und den Zugängen zu den Besucherblöcken, für die Beachtung der maximal zulässigen Besucherzahl, der Anordnung der Besucherplätze und für die Beachtung der Verbote des § 35, die Sicherheitsdurchsagen sowie für die geordnete Räumung im Gefahrenfall zu sorgen.

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