(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von

 

1.

Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen. Sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben;

 

2.

[2]Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind, die mehr als 1 000 Besucher fassen;

Bis 10.01.2020:

2.

Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1 000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht;

 

3.

[3]Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind, die mehr als 5 000 Besucher fassen.

Bis 10.01.2020:

3.

Sportstadien, die mehr als 5 000 Besucher fassen.

 

(2)[4] 1Soweit sich aus den Bauvorlagen nichts anderes ergibt, ist die Anzahl der Besucher im Sinne dieser Verordnung wie folgt zu ermitteln:

 

1.

für Sitzplätze an Tischen ein Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes,

 

2.

für Sitzplätze in Reihen zwei Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes,

 

3.

für Stehplätze auf Stufenreihen zwei Besucher je laufendem Meter Stufenreihe,

 

4.

bei Ausstellungsräumen ein Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes.

2Für Stehplätze, die nicht unter Satz 1 Nummer 3 fallen, sind mindestens zwei Besucher je m2 Grundfläche anzusetzen. 3Für Besucher nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen. 4Für Versammlungsstätten im Freien und für Sportstadien gelten Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 entsprechend.

Bis 10.01.2020:

(2) 1Die Anzahl der Besucher ist wie folgt zu bemessen:

1.

für Sitzplätze an Tischen:

ein Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes,

2.

für Sitzplätze in Reihen und für Stehplätze:

zwei Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes,

3.

für Stehplätze auf Stufenreihen:

zwei Besucher je laufendem Meter Stufenreihe,

4.

bei Ausstellungsräumen:

ein Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes.

2Für Besucher nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen. 3Für Versammlungsstätten im Freien, für Freisportanlagen und für Sportstadien gelten Satz 1 Nummer 1 bis 3, Satz 2 und 3 und Satz 2 entsprechend.

 

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für

 

1.

Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind,

 

2.

Unterrichtsräume in allgemein- und berufsbildenden Schulen,

 

3.

Ausstellungsräume in Museen,

 

4.

Fliegende Bauten.

 

(4)[5] Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes regelt, gelten für tragende und aussteifende sowie raumabschließende Bauteile

 

1.

bei erdgeschossigen Versammlungsstätten im Sinne von § 2 Absatz 2 die Anforderungen für die Gebäudeklasse 3 nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBI. S. 186), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBI. S. 706) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

 

2.

bei mehrgeschossigen Versammlungsstätten die Anforderungen für die Gebäudeklasse 5 nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 der Sächsischen Bauordnung.

Bis 10.01.2020:

(4) Bauprodukte, Bauarten und Prüfverfahren, die den in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht und die Verwendbarkeit nachgewiesen wird.

[1] Geändert durch Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Verbesserung der Sicherheit baulicher Anlagen. Anzuwenden ab 11.01.2020.
[2] Nr. 2 geändert durch Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Verbesserung der Sicherheit baulicher Anlagen. Anzuwenden ab 11.01.2020.
[3] Nr. 3 geändert durch Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Verbesserung der Sicherheit baulicher Anlagen. Anzuwenden ab 11.01.2020.
[4] Abs. 2 geändert durch Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Verbesserung der Sicherheit baulicher Anlagen. Anzuwenden ab 11.01.2020.
[5] Abs. 4 geändert durch Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Verbesserung der Sicherheit baulicher Anlagen. Anzuwenden ab 11.01.2020.

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