Die Gesellschafter beider Gesellschaften müssen der Fusion zustimmen. Die Zustimmung muss in einer Gesellschafterversammlung durch Beschluss – nicht im schriftlichen Umlaufverfahren – erteilt werden. Der Verschmelzungsbeschluss ist notariell zu beurkunden. Er bedarf jeweils einer Mehrheit von mindestens 75 % der auf der Gesellschafterversammlung abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann eine größere Mehrheit – bis zur Einstimmigkeit – vorsehen. Sind die Stammeinlagen der übertragenden GmbH nicht vollständig einbezahlt, müssen alle erschienenen Gesellschafter der übertragenden GmbH und sämtliche, auch die nicht erschienenen Gesellschafter der übernehmenden GmbH und der aufnehmenden GmbH der Verschmelzung zustimmen (§ 51 Abs. 1 Sätze 2 und 3 UmwG).
Zustimmung erforderlich
Werden Minderheits- bzw. Sonderrechte Einzelner durch die Verschmelzung beeinträchtigt, müssen die betroffenen Gesellschafter zustimmen. Hat beispielsweise Bernd Bär als Gesellschafter der Berliner Schokobären GmbH nach der Satzung das Recht, einen Geschäftsführer zu bestellen, fällt dieses Recht jedoch bei der Cottbusser Katzenzungen GmbH weg, darf die Fusion nicht gegen den Willen des Gesellschafters Bernd Bär beschlossen werden.
3.1 Widerspruch durch einen Gesellschafter
Ein Gesellschafter der übertragenden GmbH, der mit der Verschmelzung nicht einverstanden ist, sondern gegen Barabfindung ausscheiden möchte, muss gegen den Verschmelzungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklären. Eine Barabfindung kommt jedoch bei der Fusion zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung nur in Betracht, wenn die Anteile der aufnehmenden GmbH mit Verfügungsbeschränkungen ausgestattet sind, also z. B. nur mit Zustimmung der Mitgesellschafter übertragbar sind.
3.2 Prüfungsanspruch eines Gesellschafters
Verlangt ein Gesellschafter die Prüfung des Verschmelzungsvertrags, was er grundsätzlich binnen einer Woche, nachdem er die Unterlagen gemäß § 47 UmwG (Verschmelzungsvertrag oder seinen Entwurf und den Verschmelzungsbericht sowie wohl auch das Einberufungsverlangen) erhalten hat, beantragen muss, muss diese Prüfung auf Kosten der Gesellschaft erfolgen (siehe § 48 UmwG). Dies führt zu einer Verzögerung des Vorhabens. Erst anschließend kann auf einer erneuten Gesellschafterversammlung die Zustimmung zur Fusion erklärt werden. Verlangt kein Gesellschafter die Prüfung, muss bei der Fusion von zwei GmbHs keine Prüfung erfolgen.
3.3 Kapitalerhöhung
Erfolgt bei der übernehmenden GmbH zur Aufnahme der neuen Gesellschafter eine Kapitalerhöhung, ist der Kapitalerhöhungsbeschluss ebenfalls zu fassen. Der Verschmelzungs- und der Kapitalerhöhungsbeschluss können in einer Urkunde beurkundet werden.