Kommentar

Bei Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft mit dem Vermögen eines noch nicht in das Handelsregister eingetragenen Alleingesellschafters ist dieser nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs in das Handelsregister einzutragen ( § 122 UmwG a. F.). Der Umstand, daß der Alleingesellschafter nach bisherigem Recht als Minderkaufmann ( § 4 HGB a. F.) nicht in das Handelsregister eingetragen werden konnte, stand jedoch der Verschmelzung einer GmbH auf ihren Alleingesellschafter als natürliche Person nicht entgegen . Der BGH begründet dies mit den Zielvorstellungen des Reformgesetzgebers von 1994, im neuen Umwandlungsrecht die Umwandlungsmöglichkeiten nicht zu beschränken, sondern zu erweitern. Dementsprechend könne nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 UmwG aufnehmender Rechtsträger jede „natürliche Person” als Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft sein. Der BGH verweist in diesem Zusammenhang auf § 9 Abs. 2 UmwStG , wo der Fall geregelt ist, daß das durch Verschmelzung übertragene Vermögen beim Übernehmer Privatvermögen wird. Diese Vorschrift würde keinen Sinn ergeben, wenn die Verschmelzung nicht zum Übergang in das Privatvermögen des Alleingesellschafters führen könnte ( Umwandlung ).

Allerdings treten in einem solchen Fall die Wirkungen der Verschmelzung bereits mit ihrer Eintragung in das Register des Sitzes der übertragenden Kapitalgesellschaft ein.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 04.05.1998, II ZB 18/97

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