Zusammenfassung
Anspruch auf Rente wegen Todes besteht auch bei Verschollenheit (wenn sich der Tod des Versicherten nicht feststellen lässt).
Sozialversicherung: Die Rente wegen Todes bei Verschollenheit regelt § 49 SGB VI. Diese Norm fingiert den Tod eines verschollenen Versicherten, der Anspruchsvoraussetzung auf eine entsprechende Rente wegen Todes (Hinterbliebenenrente oder eine Erziehungsrente) ist.
Erhalten Versicherte eine Rente und sind verschollen oder wird eine Rente wegen Todes wegen Verschollenheit eines Versicherten an Hinterbliebene gezahlt und kehrt der Verschollene zurück, enthält § 102 Abs. 6 SGB VI Bestimmungen zur Einstellung und ggf. Verrechnung der Rentenzahlungen. Für die Unfallversicherung gilt § 63 Abs. 4 SGB VII.
1 Rentenversicherung
Die Rentenversicherungsträger können, wenn die Umstände den Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Lebensnachrichten nicht eingegangen sind, den Todestag selbst feststellen. Dadurch bleibt es Hinterbliebenen (insbes. Witwen, Witwer und Waisen) erspart, ein Aufgebotsverfahren nach dem Verschollenheitsgesetz, das im Einzelfall erst nach 10 Jahren möglich ist, einzuleiten.
Der Rentenversicherungsträger darf von der ihm eingeräumten Möglichkeit nur für die Rentenleistung Gebrauch machen und nur dann, wenn der Tod nicht durch Sterbeurkunde oder gerichtliche Todeserklärung belegt ist.
Sofern nach behördlicher Feststellung des Todeszeitpunkts eine Sterbeurkunde ausgestellt wird bzw. eine gerichtliche Todeserklärung erfolgt, die einen anderen Todestag ausweist, ist der Verwaltungsakt über die Rentenbewilligung aufgrund der behördlichen Feststellung des Todeszeitpunkts nicht mehr zu korrigieren.
1.1 Einstellung der Rentenzahlung bei Verschollenheit
Sind Versicherte verschollen und beziehen eine Rente, wird die Rente mit Ablauf des Monats eingestellt, in dem sie nach Feststellung i. S. des § 49 SGB VI als verstorben gelten. Ist ein Hinterbliebener vorhanden, so erhält er bei rechtzeitiger Antragstellung die Hinterbliebenenrente mit Beginn des Folgemonats.
1.2 Rückkehr des Verschollenen
Kehren Verschollene und als verstoben geltende Versicherte zurück, lebt ein Rentenanspruch, der wegen Verschollenheit endete, wieder auf. Im Wiederauflebenszeitraum geleistete Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind mit der Nachzahlung zu verrechnen.
2 Unfallversicherung
Für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung enthält § 63 Abs. 4 SGB VII der Rentenversicherung vergleichbare Regelungen. Allerdings muss die Verschollenheit im Zusammenhang mit einer versicherten Beschäftigung gestanden haben.
Bei Versicherten in der Seeschifffahrt (See-Unfallversicherung) ist vom Versicherungsträger als Todestag spätestens der dem Ablauf des Heuerverhältnisses folgende Tag festzusetzen.
Zum Wegfall der Hinterbliebenenrente, wenn der als verschollen Geltende noch lebt, siehe § 73 Abs. 2 Satz 2 SGB VII.