(1) 1Der Beschluß, durch den der Verschollene für tot erklärt wird, ist öffentlich bekanntzumachen. 2§ 20 ist entsprechend anzuwenden.

 

(2) Der Beschluß ist ferner dem Antragsteller und dem Staatsanwalt zuzustellen.

 

(3) 1Die erste öffentliche Bekanntmachung gilt als Zustellung, auch soweit dieses Gesetz daneben eine besondere Zustellung vorschreibt. 2Die Zustellung gilt als am Ende des Tages bewirkt, an dem der Beschluß in der Tageszeitung oder im Bundesanzeiger öffentlich bekanntgemacht ist.

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