(1) Der Zeitpunkt des Todes ist den Grundsätzen des § 9 Abs. 2, 3 entsprechend festzustellen.

 

(2) 1Der Beschluß begründet die Vermutung, daß der Tod in dem darin festgestellten Zeitpunkt eingetreten ist. 2§ 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend.

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