Ausgangssituation

In Fällen, in denen ein Stellenbewerber im Rahmen des Bewerbungsverfahrens mit Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen sensiblen Daten in Kontakt kommt, empfiehlt sich eine ausdrückliche Vereinbarung zur Verschwiegenheit.

Rechtlicher Hintergrund

Grundsätzlich beginnt die Verschwiegenheitspflicht des Arbeitnehmers mit Abschluss des Arbeitsvertrags. Sie ergibt sich aus der Treuepflicht eines Arbeitnehmers und besteht auch, wenn dies im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Entsteht dem Arbeitgeber aufgrund der unbefugten Weitergabe durch den Arbeitnehmer ein Schaden, kann er hierfür Schadensersatz verlangen. Wurde eine Vertragsstrafe vereinbart, wird sie mit dem Verstoß fällig.

Werden einem Bewerber bereits im Rahmen der Vorstellungsverhandlungen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse bekannt gemacht, kann sich ebenfalls eine Schadenersatzverpflichtung ergeben, wenn der Bewerber nach erfolgloser Bewerbung die Geheimnisse Dritten offenbart. Insbesondere in den Fällen, in denen Bewerber notwendigerweise mit Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen sensiblen Daten in Kontakt kommen, empfiehlt sich die ausdrückliche Vereinbarung zur Verschwiegenheit.

Sonstige Hinweise

Zur Sicherung der Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht sollte eine Vertragsstrafe für den Fall der Verletzung aufgenommen werden. Der Vorteil einer Vertragsstrafe liegt darin, dass im Fall eines Verstoßes kein Nachweis über den tatsächlichen Schadenseintritt sowie die Schadenshöhe geführt werden muss. Um sich dennoch die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche vorzubehalten, empfiehlt sich ein entsprechender Zusatz.

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