Leitsatz
1.Die Gebäudeversicherung des Gebäudeeigentümers deckt die in seinem Eigentum stehenden, vom Mieter eingebrachten Gebäudebestandteile mit ab. Hat der Mieter an Gebäudebestandteilen ein Wegnahmerecht, liegt nach der Interessenlage eine Fremdversicherung nahe.
2.Ist das Interesse des Mieters an den von ihm eingebrachten Gebäudebestandteilen, an denen ihm ein Wegnahmerecht zusteht, mitversichert, hat der Mieter mit Rücksicht auf das Bereicherungsverbot des § 55 VVG Entschädigungsanspruch allenfalls in Höhe des Zeitwertes, wenn er nicht selbst wiederherstellt.
Normenkette
§ 74 ff. VVG
Sachverhalt
Die Kl. betrieb aufgrund eines Mietvertrags auf dem Grundstück der Bekl. ein Möbelgeschäft, das am 5.4.1986 von einem Brand betroffen wurde. Das Mietverhältnis wurde noch im April 1986 einverständlich beendet.
Die Kl. verlangte von der Bekl. Zahlung von 434.894 DM. Diesen Betrag erhielt die Bekl. von ihrem Versicherer für in das Gebäude eingebrachte Einrichtungen.
Das LG wies die zunächst auf Auskunft gerichtete Klage mit der Begründung ab, etwaige Zahlungsansprüche seien verjährt. Das OLG wies die Berufung zurück. Auf die Revision der Kl. hob der BGH (BGH, Urteil v. 12.6.1991 (r+s 91, 327, 346; VersR 94, 1101)) das Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht (BG) zurück. Der BGH führte hierzu aus, nach dem Vortrag der Kl. komme eine Fremdversicherung der Bekl. für die vom Mieter eingebrachten Einrichtungen in Betracht. In diesem Falle bestehe ein Treuhandverhältnis, aufgrund dessen die Bekl. verpflichtet sei, den von ihrem Versicherer erhaltenen, ihr nicht zustehenden Betrag an die Kl. auszukehren. Ein solcher Anspruch der Kl. sei nicht verjährt.
Das BG hat nach erneuter Verhandlung der Zahlungsklage der Kl. entsprochen. Die Revision der Bekl. führte zur Aufhebung und zur erneuten Zurückverweisung.
Entscheidung
Das BG gehe, wie der BGH ausführte, zunächst zutreffend davon aus, der Zahlungsanspruch der Kl. setze voraus, dass die Bekl. durch ihren Versicherungsvertrag Sachen mitversichert habe, die der Kl. gehören oder an denen sie ein Wegnahmerecht nach § 547a BGB habe, wenn also eine Fremdversicherung i. S. d. § 74 VVG gegeben sei. Weiter zutreffend führe das BG aus, dass den Allgemeinen wie den Zusatzbedingungen und dem Versicherungsschein eine Mitversicherung dieser Sachen oder das Wegnahmerecht nicht zu entnehmen sei. Insbesondere seien nach § 2 Nr. 1 der Versicherungsbedingungen nur die dem VN, also der Bekl., gehörenden Sachen versichert. Eine Fremdversicherung ergebe sich daraus nicht.
Die weiteren Ausführungen des BG seien indessen nicht frei von Rechtsfehlern.
Die Annahme des BG, mangels gegenteiliger Anhaltspunkte könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Versicherer der Bekl. die Entschädigung ohne das Bestehen einer entsprechenden vertraglichen Verpflichtung geleistet habe, trage nicht die Auslegung, deshalb müsse der Vertrag auch eine Fremdversicherung enthalten haben. Es gebe keinen Erfahrungssatz, dass, wer etwas leiste, dazu auch einen rechtlichen Grund gehabt habe. Andernfalls bedürfte es der Vorschriften über die ungerechte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) nicht.
Der Versicherer, so der BGH, sei davon ausgegangen, dass durch die Einfügung der Bestandteile in das Gebäude der Bekl. diese Eigentümerin der Bestandteile nach § 946 BGB geworden sei. Dieser vom Versicherer der Bekl. vorausgesetzte Leistungsgrund, nämlich das Eigentum seiner VN, schließe aus, dass der Versicherer auch Ersatz für Bestandteile leisten wollte, die nicht im Eigentum der Bekl. standen. Da andere tatsächliche Anhaltspunkte vom BG nicht festgestellt und auch nicht ersichtlich seien, die auf einen Willen der Bekl. und ihres Versicherers schließen ließen, auch Einrichtungen in den Versicherungsvertrag einzubeziehen, die im Eigentum der Kl. geblieben seien, komme eine Fremdversicherung hinsichtlich dieser Gegenstände nicht in Betracht.
Dagegen sei nicht ausgeschlossen, dass eine Fremdversicherung insoweit gewollt gewesen sei, als die Bekl. zwar Eigentümerin der von der Kl. eingebrachten Einrichtungen geworden sei, die Kl. an ihnen aber ein Wegnahmerecht gehabt habe. Es sei im vorliegenden Fall denkbar, dass die Bekl. gleichzeitig mit der Versicherung der in ihrem Eigentum stehenden Bestandteile das Risiko abdecken wollte, das sich durch einen Brand für das Wegnahmerecht der Kl. ergeben habe. Anhaltspunkt für die Auslegung sei die Interessenlage der Parteien. Die Kl. habe ein Interesse daran gehabt, dass die Bekl. das Risiko für ihr Wegnahmerecht mitversicherte, weil die Kl. durch ihren eigenen Versicherungsvertrag dieses Recht nur schwer habe abdecken können, da es sich um Sachen handelte, die im Eigentum der Bekl. standen. Die Bekl. habe sich dem Interesse ihrer Mietvertragspartei nicht ohne weiteres verschließen können. Eine Mitversicherung des Interesses der Kl. an dem Wegnahmerecht hätte der Bekl. auch keine Nachteile gebracht. Der Versicherer der Bekl. habe durch § 2 der ...