Exklusive Belastung mit Selbstbehalt
Tritt in einer Wohnungseigentumsanlage aufgrund einer defekten Wasserleitung ein Schaden ein, ist ein von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in der verbundenen Gebäudeversicherung vereinbarter Selbstbehalt, durch den der Versicherer einen bestimmten Teil des ansonsten versicherten Interesses nicht zu ersetzen hat, wie die Versicherungsprämie nach dem gesetzlichen bzw. vereinbarten Verteilungsschlüssel zu verteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Leitungswasserschaden an dem Gemeinschaftseigentum oder – ausschließlich oder teilweise – an dem Sondereigentum entstanden ist.
Die Wohnungseigentümer können gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG eine von dem allgemeinen Umlageschlüssel abweichende Verteilung des Selbstbehalts beschließen. Allerdings ist hiermit nicht gesichert, ob der betreffende Wohnungseigentümer exklusiv mit dem Selbstbehalt belastet werden kann. Der BGH hatte nur darüber zu befinden, ob eine Änderung des Verteilungsschlüssels bezüglich des Selbstbehalts ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, wenn in den Wohnungseigentumseinheiten gegenüber den Teileigentumseinheiten überdurchschnittlich viele Leitungsschäden aufgetreten waren und die Wohnungseigentümer daher beschlossen hatten, den Selbstbehalt bei Leitungsschäden im Wohnungseigentum nur unter den Wohnungseigentümern zu verteilen und bei Leitungsschäden in den Teileigentumseinheiten nur unter den Teileigentümern.
Ein Beschluss, gerichtet auf eine exklusive Kostenbelastung des betroffenen Wohnungseigentümers, dürfte in Anlehnung an die Auffassung des AG Lemgo
wohl den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen, wenn dem betroffenen Wohnungseigentümer keine Exkulpationsmöglichkeit vorbehalten bleibt, die Haftung mithin verschuldensunabhängig bei jeglicher Verursachung des Schadens im Bereich des Sondereigentums eingreift. Im Übrigen ist jedoch auch das Willkürverbot zu beachten. Für eine exklusive Kostenbelastung müssen daher schon greifbare Gründe sprechen. Hierzu hat sich der BGH nicht geäußert.