1Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen
1. |
Lebensversicherungen, |
2. |
Krankenversicherungen der in § 146 genannten Art, |
3. |
private Pflegepflichtversicherungen nach § 148, |
4. |
Unfallversicherungen der in § 161 genannten Art und |
5. |
Rentenansprüche aus den in § 162 genannten Versicherungen. |
2Die Anspruchsberechtigten können den auf sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallenden Anteil an dem Mindestumfang des Sicherungsvermögens nach § 125 Absatz 2 fordern. 3§ 315 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
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