(1) Unterliegt eine gemischte Finanzholding- Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe der Richtlinie 98/78/EG und der Richtlinie 2002/87/EG, kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten auf der Ebene dieser gemischten Finanzholding-Gesellschaft nur die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2002/87/EG anwenden.
(2) Unterliegt eine gemischte Finanzholding- Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe der Richtlinie 98/78/EG und der Richtlinie 2006/48/EG, kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde im Einvernehmen mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde für die Banken- und die Wertpapierdienstleistungsbranche auf der Ebene dieser gemischten Finanzholding-Gesellschaft nur die Bestimmungen nach Maßgabe der Richtlinie, die für die am stärksten vertretene Branche im Sinne des § 8 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes gilt, anwenden.
(3) Die Bundesanstalt als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung über Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2.
(4 [Bis 03.07.2013: 1] ) Für Erst- und Rückversicherungsunternehmen, die einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen, gelten die §§ 104c bis 104h.
(5 [Bis 03.07.2013: 2] ) 1Bei der zusätzlichen Beaufsichtigung werden berücksichtigt:
1. |
Verbundene Unternehmen des Erst- oder Rückversicherungsunternehmens, |
2. |
Beteiligte Unternehmen des Erst- oder Rückversicherungsunternehmens, |
3. |
Verbundene Unternehmen eines beteiligten Unternehmens des Erst- oder Rückversicherungsunternehmens. |
2Verbundene Unternehmen in diesem Sinne sind Unternehmen, die einer horizontalen Unternehmensgruppe im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 angehören, Tochterunternehmen im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 2 oder andere Unternehmen, an denen eine Beteiligung im Sinne von § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 gehalten wird.
(6 [Bis 03.07.2013: 3] ) 1Die Aufsichtsbehörde kann mit der zuständigen Behörde eines Mitglied- und Vertragsstaates in den Fällen des Artikels 4 Abs. 2 der Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe (ABl. EG Nr. L 330 S. 1) mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen vereinbaren, dass die zusätzliche Beaufsichtigung für ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen von dieser Behörde durchgeführt wird. 2Ist eine solche Vereinbarung getroffen, entfällt die zusätzliche Beaufsichtigung durch die deutsche Aufsichtsbehörde.
(7 [Bis 03.07.2013: 4] ) 1Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsunternehmen, die der zusätzlichen Aufsicht unterliegen, von den Verpflichtungen nach den §§ 104d bis 104h hinsichtlich einzelner Mutter- und Tochterunternehmen sowie Beteiligungen freistellen, wenn die Einbeziehung dieser Unternehmen für die zusätzliche Beaufsichtigung ohne Bedeutung ist. 2Für einzelne gruppenangehörige Unternehmen ist eine Freistellung auch zulässig, wenn nach Auffassung der Aufsichtsbehörde die Einbeziehung ihrer finanziellen Situation in die Aufsicht ungeeignet oder irreführend wäre. 3Eine solche Freistellung ist für Beteiligungen und Tochter- oder Mutterunternehmen in Drittstaaten im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 auch zulässig, wenn nach Auffassung der Aufsichtsbehörde der Übermittlung der notwendigen Informationen rechtliche Hindernisse im Wege stehen.