Im Sinne dieses Abschnitts sind:
1. |
Branchenvorschriften: Die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Finanzaufsicht, insbesondere die Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 85/611/EWG, 98/78/EG, 93/6/EWG, 93/22/EWG und 2000/12/EG, die darauf beruhenden inländischen Gesetze, insbesondere dieses Gesetz, das Kreditwesengesetz, das Wertpapierhandelsgesetz, das Investmentgesetz, das Hypothekenbankgesetz, das Gesetz über Bausparkassen, das Geldwäschegesetz einschließlich der dazu ergangenen Rechtsverordnungen sowie der sonstigen im Bereich der Finanzaufsicht erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften; |
2. |
Finanzbranche: Die folgenden Branchen:
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5. |
Horizontale Unternehmensgruppe: Eine Unternehmensgruppe im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 4; |
6. |
Mutterunternehmen: Mutterunternehmen im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3; |
7. |
Tochterunternehmen: Tochterunternehmen im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 2; |
8. |
Gruppeninterne Transaktionen auf Konglomeratsebene: Transaktionen, bei denen sich beaufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit direkt oder indirekt auf... |
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