Im Sinne dieses Abschnitts sind:

 

1.

Branchenvorschriften: Die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Finanzaufsicht, insbesondere die Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 85/611/EWG, 98/78/EG, 93/6/EWG, 93/22/EWG und 2000/12/EG, die darauf beruhenden inländischen Gesetze, insbesondere dieses Gesetz, das Kreditwesengesetz, das Wertpapierhandelsgesetz, das Investmentgesetz, das Hypothekenbankgesetz, das Gesetz über Bausparkassen, das Geldwäschegesetz einschließlich der dazu ergangenen Rechtsverordnungen sowie der sonstigen im Bereich der Finanzaufsicht erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften;

 

2.

Finanzbranche: Die folgenden Branchen:

 

a)

die Versicherungsbranche; dieser gehören Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 3 , Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland an; Erstversicherungsunternehmen im Sinne des ersten Halbsatzes sind Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind, mit Ausnahme der Rückversicherungsunternehmen, der Sterbekassen sowie der in § 1 Abs. 3 und § 159 Abs. 1 genannten Unternehmen und Einrichtungen;

 

b)

die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche; dieser gehören Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes, Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes, Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 des Investmentgesetzes, Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes, Anbieter von Nebendienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 3c des Kreditwesengesetzes oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie Zahlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes an; für die Zwecke der §§ 104n und 104p gelten Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften als nicht dieser Branche angehörig;

 

c)

eine weitere aus den gemischten Finanzholding- Gesellschaften gebildete Branche;

 

3.

Gemischte Finanzholding-Gesellschaften: Mutterunternehmen, die keine beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen sind, und die zusammen mit ihren Tochterunternehmen, von denen mindestens ein Unternehmen ein beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedoder Vertragsstaat ist, und anderen Unternehmen ein Finanzkonglomerat bilden. 2Beaufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen sind konglomeratsangehörige Einlagenkreditinstitute, E-Geld-Institute, Wertpapierhandelsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen, Kapitalanlagegesellschaften oder andere Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne des Artikels 2 Nr. 5 und des Artikels 30 der Richtlinie 2002/87/EG;

 

4.

Finanzkonglomerat: Eine Gruppe von Unternehmen,

 

a)

die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen eine Beteiligung im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 halten, besteht, sowie Unternehmen, die zu einer horizontalen Unternehmensgruppe zusammengefasst sind;

 

b)

an deren Spitze ein beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen steht, bei dem es sich um ein Mutterunternehmen eines Unternehmens der Finanzbranche, ein Unternehmen, das eine Beteiligung im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 an einem Unternehmen der Finanzbranche hält, oder ein Unternehmen, das mit einem anderen Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche oder der Versicherungsbranche zu einer horizontalen Unternehmensgruppe zusammengefasst ist, handelt; steht kein beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen an der Spitze der Gruppe, weist die Gruppe jedoch mindestens eines dieser Unternehmen als Tochterunternehmen auf, ist die Gruppe ein Finanzkonglomerat, wenn sie vorwiegend in der Finanzbranche tätig ist;

 

c)

der mindestens ein Unternehmen der Versicherungsbranche sowie mindestens ein Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche angehören und

 

d)

in der die konsolidierte oder aggregierte Tätigkeit beziehungsweise die konsolidierte und die aggregierte Tätigkeit der Unternehmen der Gruppe sowohl in der Versicherungsbranche als auch in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche erheblich sind.

2Als Finanzkonglomerat gilt auch eine Untergruppe einer Gruppe im Sinne des Buchstaben a, die selbst die Voraussetzungen nach den Buchstaben a bis d erfüllt;

 

5.

Horizontale Unternehmensgruppe: Eine Unternehmensgruppe im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 4;

 

6.

Mutterunternehmen: Mutterunternehmen im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3;

 

7.

Tochterunternehmen: Tochterunternehmen im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 2;

 

8.

Gruppeninterne Transaktionen auf Konglomeratsebene: Transaktionen, bei denen sich beaufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit direkt oder indirekt auf...

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