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§ 123c Übergangsvorschriften zum Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz
(1) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 104r Abs. 2
1. |
sind sämtliche während eines Kalenderjahres auftretende bedeutende Risikokonzentrationen der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank vor dem 16. Januar des darauf folgenden Jahres anzuzeigen. 2Eine Risikokonzentration ist bedeutend, wenn das entsprechend den §§ 13 bis 13b, 19 und 20, jeweils auch in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 22 des Kreditwesengesetzes zu ermittelnde Adressenausfallrisiko, Kreditrisiko oder Anlagerisiko gegenüber einer nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes zu bestimmenden Adresse einzeln oder in der Summe 10 vom Hundert der Eigenkapitalanforderung auf Konglomeratsebene erreicht oder überschreitet; |
4. |
sind sämtliche während eines Kalenderjahres durchgeführten bedeutenden gruppeninternen Transaktionen innerhalb eines Finanzkonglomerats der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank vor dem 16. Januar des darauf folgenden Jahres anzuzeigen. 2Gruppeninterne Transaktionen sind insbesondere
3Eine gruppeninterne Transaktion ist bedeutend, wenn die einzelne Transaktion 5 vom Hundert der Eigenkapitalanforderung auf Konglomeratsebene erreicht oder übersteigt. 4Mehrere Transaktionen desselben oder verschiedener konglomeratsangehöriger Unternehmen mit einem anderen konglomeratsangehörigen Unternehmen während eines Geschäftsjahres sind jeweils adressatenbezogen zusammenzufassen, auch wenn die einzelne Transaktion 5 vom Hundert der Eigenkapitalanforderung auf Konglomeratsebene nicht erreicht. |
(2) 1Die Ermittlung und Feststellung einer branchenübergreifend tätigen Unternehmensgruppe als Finanzkonglomerat nach den §§ 104n bis 104o in Verbindung mit § 104k Nr. 4 erfolgt erstmals auf der Grundlage der Jahresabschlüsse für das in 2003 beendete Geschäftsjahr; wesentliche Änderungen während des Geschäftsjahres 2004 hat die Bundesanstalt zu berücksichtigen. 2Die Bestimmungen des § 104q über die angemessene Eigenkapitalausstattung auf Konglomeratsebene sind erstmals auf der Grundlage der Rechnungslegung für das am 1. Januar 2005 beginnende Geschäftsjahr oder das während des Jahres 2005 beendete Geschäftsjahr anzuwenden. 3Anzeigen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 sind erstmals zum 16. Januar 2006 einzureichen.
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