(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung
2a. |
nähere Bestimmungen zur Berechnung des Übertragungswertes nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 und § 12f Satz 2 zu erlassen, |
2b. |
nähere Bestimmungen zum Wechsel in den Basistarif gemäß § 12 Abs. 1b und zu einem darauf folgenden Wechsel aus dem Basistarif zu erlassen, |
2Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. 3Diese erläßt die Vorschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz[1] [Bis 07.09.2015: Bundesministerium der Justiz] zu erlassen; sie bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
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