Die Aufsichtsbehörde kann die Vorlage von Prognoserechnungen verlangen, insbesondere über

 

1.

[1]das erwartete Geschäftsergebnis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres oder zukünftiger Geschäftsjahre, bei Lebensversicherungsunternehmen unter Angabe der für zukünftige Geschäftsjahre bereits deklarierten oder erwarteten Überschussbeteiligung;

Bis 06.08.2014:

1.

das erwartete Geschäftsergebnis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres, bei Lebensversicherungsunternehmen unter Angabe der Überschussbeteiligung für das dem Berichtsjahr folgende Geschäftsjahr;

 

2.

die erwartete Solvabilitätsspanne zum Ende des laufenden Geschäftsjahres oder zukünftiger Geschäftsjahre[2];

 

3.

die erwarteten Bewertungsreserven zum Ende des laufenden Geschäftsjahres oder zukünftiger Geschäftsjahre[3];

 

4.

die Risikotragfähigkeit des Versicherungsunternehmens in adversen Situationen.

In diesem Fall legt sie die Parameter, Stichtage und Berechnungsmethoden sowie die Form und Frist, in der die Prognoserechnung vorzulegen ist, fest. Die Aufsichtsbehörde gestattet den Versicherungsunternehmen die Verwendung eigener Berechnungsmethoden, soweit dies die Beurteilung des Unternehmens oder des Versicherungsmarktes insgesamt nicht erschwert. Sie kann verlangen, dass dabei bestimmte Rechnungsannahmen zu Grunde gelegt werden.

[1] Nr. 1 geändert durch Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz - LVRG) vom 01.08.2014. Anzuwenden ab 07.08.2014.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz - LVRG) vom 01.08.2014. Anzuwenden ab 07.08.2014.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz - LVRG) vom 01.08.2014. Anzuwenden ab 07.08.2014.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge