(1) 1Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. |
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Geschäftsleiter die Voraussetzung des § 7a Abs. 1 nicht erfüllen, |
4. |
im Fall des Betriebs der Krankenversicherung Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass das Versicherungsunternehmen Tarife einführen wird, die im Sinn des § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes einen gleichartigen Versicherungsschutz gewähren wie die Tarife eines anderen mit ihm konzernmäßig verbundenen Versicherungsunternehmens, sofern durch die Einführung solcher Tarife die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt werden, |
5. |
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats die Voraussetzungen des § 7a Abs. 4 nicht erfüllen. |
2Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine wirksame Aufsicht über das Erstversicherungsunternehmen beeinträchtigt wird. 3Dies ist insbesondere der Fall, wenn
1. |
das Erstversicherungsunternehmen mit anderen Personen oder Unternehmen in einen Unternehmensverbund eingebunden ist oder in einer engen Verbindung zu einem solchen steht, der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechts oder mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Erstversicherungsunternehmen beeinträchtigt, oder |
2. |
eine wirksame Aufsicht über das Erstversicherungsunternehmen beeinträchtigt wird wegen der für solche Personen oder Unternehmen geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates im Sinne von § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder |
3. |
eine wirksame Aufsicht über das Erstversicherungsunternehmen dadurch beeinträchtigt wird, dass solche Personen oder Unternehmen im Staat ihres Sitzes oder ihrer Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt werden oder deren zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde nicht bereit ist. |
4Eine enge Verbindung ist gegeben, wenn ein Erstversicherungsunternehmen und eine andere natürliche Person oder ein anderes Unternehmen verbunden sind
1. |
durch das unmittelbare oder mittelbare Halten durch ein oder mehrere Tochterunternehmen oder Treuhänder von mindestens 20 Prozent des Kapitals, der Stimmrechte einer Versicherungsaktiengesellschaft oder des Gründungsstocks eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder |
2. |
als Mutter- und Tochterunternehmen, mittels eines gleichartigen Verhältnisses oder als Schwesterunternehmen. Schwesterunternehmen sind Unternehmen, die ein gemeinsames Mutterunternehmen haben. |
5Die Erlaubnis kann ferner versagt werden, wenn entgegen § 5 Abs. 5 der Antrag keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält.
(1a) 1Die Erlaubnis zum Betrieb der Lebensversicherung (Anlage Teil A Nr. 19 bis 24) und die Erlaubnis zum Betrieb anderer Versicherungssparten schließen einander aus. 2Das gleiche gilt für die Erlaubnis zum Betrieb der Krankenversicherung im Sinne des § 12 Abs. 1 und die Erlaubnis zum Betrieb anderer Versicherungssparten.
(2) (weggefallen)
(3) 1Die Aufsichtsbehörde hat die Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis auszusetzen oder die Erlaubnis zu beschränken, wenn ein entsprechender Beschluß der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften vorliegt, der nach Artikel 29b Abs. 4 der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Leb...
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