Lebensversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:
1. |
Bewegung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß Nachweisungen 110 bis 112, |
2. |
Bewegung des Bestandes an Lebensversicherungen gemäß Nachweisungen 210 und 211, |
3. |
Zusammensetzung der gebuchten Brutto-Beiträge gemäß Nachweisung 212, |
4. |
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen gemäß Nachweisungen 213 bis 219, |
5. |
Angaben zum selbst abgeschlossenen Niederlassungsgeschäft gesondert für jeden Mitglied- und Vertragsstaat gemäß Nachweisung 260, |
6. |
Angaben zum selbst abgeschlossenen Dienstleistungsgeschäft gesondert für jeden Mitglied- und Vertragsstaat gemäß Nachweisung 261. |
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