Bei der Schadensregulierung im Sondereigentum stellt sich die Frage, ob ein Wohnungseigentümer, dessen Sondereigentum durch einen Miteigentümer schuldhaft geschädigt wurde, unmittelbar Schadensersatz verlangen kann. Diese Frage wurde vom BGH verneint, weil die Wohnungseigentümer untereinander in einem besonderen Treueverhältnis stünden. Hierdurch solle ausgeschlossen werden, dass der einzelne Wohnungseigentümer von den anderen Eigentümern mit Ansprüchen überzogen würde, die durch den Versicherungsvertrag der Gemeinschaft abgesichert wären. Der geschädigte Wohnungseigentümer kann daher seine Ansprüche nicht gegenüber dem Miteigentümer, sondern nur gegenüber dem Gebäudeversicherer geltend machen.[1]

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