FinMin Baden-Württemberg, Erlaß v. 24.9.1998, 3 - S 6400/7
Ergänzend zu den Ausführungen im Erlaß vom 28.8.1998, 3 - S 6400/7 wird auf folgendes hingewiesen:
§ 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Einlagensicherungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie vom 16.7.1998 (BGBl 1998 I S. 1842) sieht die Errichtung von drei Entschädigungseinrichtungen für folgende Institutsgruppen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau als nicht rechtsfähige Sondervermögen des Bundes vor:
- privatrechtliche Einlagenkreditinstitute (d.h. privatrechtliche Kreditinstitute, die sowohl das Einlagen- als auch das Kreditgeschäft betreiben),
- öffentlich-rechtliche Einlagenkreditinstitute (d.h. öffentlich-rechtliche Kreditinstitute, die sowohl das Einlagen- als auch das Kreditgeschäft betreiben) sowie
- andere Institute (d.h. Kreditinstitute, die bestimmte Wertpapiergeschäfte, jedoch nicht zugleich das Einlagen- und Kreditgeschäft betreiben, sowie bestimmte Finanzdienstleistungsinstitute).
Gem. § 7 Abs. 1 des o.a. Gesetzes kann das BMF juristische Personen des Privatrechts mit den Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung durch Rechtsverordnung beleihen. Nach Mitteilung des BMF ist von dieser Befugnis für die Entschädigungseinrichtungen der unter Nr. 1 und 2 genannten Institutsgruppen durch folgende Rechtsverordnungen Gebrauch gemacht worden:
- Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH vom 24.8.1998 (BGBl 1998 I S. 2391).
- Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbands Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH vom 24.8.1998 (BGBl 1998 I S. 2390).
Die Beleihung einer juristischen Person des Privatrechts mit den Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung für die unter Nr. 3 genannten Institute ist derzeit nicht vorgesehen. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau hat für diese Gruppe die „Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen” (EdW), Charlottenstr. 33/33a, 10117 Berlin, errichtet.
Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß sich der Anwendungsbereich des Erlasses vom 28.8.1998 (a.a.O.) nicht nur auf die Beitragszahlungen der im o.a. Gesetz bestimmten Kreditinstitute, sondern auch auf die Beitragszahlungen der in diesem Gesetz bestimmten Finanzdienstleistungsinstitute an die Entschädigungseinrichtung, der sie zugeordnet sind, erstreckt.
Normenkette
VersStG § 1