BMF, Schreiben vom 20.7.2021, III C 4 - S 6356/21/10001 :001 (DOK 2021/0825070), BStBl I 2021, 1026

Hiermit wird die Neufassung des Merkblattes für EU-/EWR-Versicherer für die Versicherungsteuer und die Feuerschutzsteuer bekannt gegeben. Die Neufassung geht im Wesentlichen zurück auf Änderungen des Versicherungsteuergesetzes durch Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 3. Dezember 2020 (BGBl 2020 I S. 2659).

Das BMF-Schreiben vom 15. Mai 2014 – IV D 5 – S 6532/07/10001 :001 – BStBl 2014 I S. 871wird hiermit aufgehoben.

Information zur Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer
für im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene Versicherer
 

I. Allgemeines

Dieses Merkblatt richtet sich an alle Versicherer, die im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) niedergelassen sind.

Es soll einen Überblick über das deutsche Besteuerungsverfahren bei der Versicherungsteuer und der Feuerschutzsteuer geben.

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Zum EWR gehören:

  • die EU-Mitgliedstaaten

    d. h. Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern und

  • die Staaten der europäischen Freihandelszone (EFTA)

    d. h. Island, Liechtenstein und Norwegen; mit Ausnahme der Schweiz

Hinweis: Alle im Vereinigten Königreich niedergelassenen Versicherer sind seit dem 1. Januar 2021 Drittlandversicherer i. S. des § 1 Abs. 3 Versicherungsteuergesetz (VersStG) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung (VersStDV).

Grundlagen für die Erhebung der Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer in Deutschland sind das VersStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 2021 (BGBl 2021 I S. 874), die VersStDV in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 2021 (BGBl 2021 I S. 938) und das Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl 1996 I S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl 2021 I S. 2056).

 

II. Zuständigkeit

Das Bundeszentralamt für Steuern (siehe unten IX. Fragen und Kontakt) ist die bundesweit zuständige Finanzbehörde für die Verwaltung der Versicherungsteuer und der Feuerschutzsteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 25 Finanzverwaltungsgesetz in Verbindung mit § 7a VersStG und § 10 FeuerschStG).

 

III. Steuerbarkeit

Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgelts auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses (§ 1 Abs. 1 VersStG).

Im Hinblick auf die im nationalen Steuerrecht zu beachtenden Vorgaben des Richtlinienrechts unterscheidet § 1 VersStG zwischen Versicherungsverhältnissen mit EWR-Versicherern (§ 1 Abs. 2 VersStG i. V. m. § 1 Abs. 1 VersStDV) und solchen mit Drittlandversicherern (§ 1 Abs. 3 VersStG i. V. m. § 1 Abs. 2 VersStDV).

Bei der Versicherung der in den drei Sondertatbeständen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VersStG bezeichneten Risiken ist die Belegenheit des Risikos unabhängig vom Wohnsitz/Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers danach zu bestimmen, in welchem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sich die versicherten Sachen i. S. der Nr. 1 befinden, die in Nr. 2 genannten Fahrzeuge registriert sind und die in Nr. 3 für den Vertragsabschluss notwendige Rechtshandlung des Versicherungsnehmers vorgenommen wird. Werden diese Sachverhalte in einem EWR-Staat verwirklicht, ist das versicherte Risiko dort belegen und das Besteuerungsrecht steht diesem Staat zu. Dementsprechend unterliegen Sachverhalte mit Risiken der Sondertatbestände, die im EWR belegen sind, der deutschen Versicherungsteuer, wenn die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VersStG geregelten Sachverhalte im Geltungsbereich des VersStG verwirklicht werden.

Bei Verwirklichung der in den Sondertatbeständen beschriebenen Sachverhalte außerhalb des EWR sowie bei der Versicherung einer in einem Drittland belegenen Betriebsstätte oder sonstigen Einrichtung einer nicht natürlichen Person steht kein vorrangiges Besteuerungsrecht eines anderen EWR-Staates in Rede, § 1 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz VersStG. Daher unterliegen derartige Versicherungen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz VersStG der Versicherungsteuer, wenn der Versicherungsnehmer seinen Sitz/Wohnsitz in Deutschland hat.

Die Versicherung anderer als der in Satz 1 genannten (Sonder-)Risiken ist in Deutschland nach § 1 Abs. 2 Satz 3 VersStG ebenfalls unter der Voraussetzung steuerbar, dass der Versicherungsnehmer seinen Sitz/Wohnsitz in Deutschland hat. Bei nicht natürlichen Personen reicht es aus, dass sich das Unternehmen, die Betriebsstätten oder entsprechende Einrichtungen, auf die sich das Versicherungs...

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