Ordnungswidrig im Sinne des § 341n Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs[1] [Bis 11.08.2021: § 341n Abs. 1 Nr. 6 des Handelsgesetzbuchs] handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines Versicherungsunternehmens oder als Hauptbevollmächtigter einer Niederlassung im Geltungsbereich dieser Verordnung von Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung
1. |
bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses
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2. |
bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vorschrift des § 57 über zusätzliche Angaben zuwiderhandelt, |
3. |
bei der Aufstellung des Konzernabschlusses
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4. |
entgegen § 60 eine Angabe nicht in den Konzernlagebericht aufnimmt. |
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