Ein Versorgungsausgleich findet nicht immer bei einer Scheidung statt. Es sind Ausnahmen vorgesehen, in denen kein Versorgungsausgleich stattfindet.

5.1 Kurze Ehedauer

Während einer kurzen Ehe erwirtschaften die Ehepartner in aller Regel nur geringe Rentenansprüche, sodass kein Ausgleichsbedarf entsteht. Daher findet ein Versorgungsausgleich bei einer Ehezeit von bis zu 3 Jahren nur auf Antrag eines Ehepartners statt.

5.2 Geringfügigkeit

Haben die Ehepartner fast gleichartige und gleichhohe Anrechte erworben und ist somit die Differenz der Ausgleichswerte gering oder ist der Wert eines auszugleichenden Anrechts gering, soll grundsätzlich kein Versorgungsausgleich stattfinden. Die sog. Bagatellgrenze beträgt bezogen auf das Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag 1 % der mtl. Bezugsgröße (2024: 35,35 EUR) und bei einem Kapitalwert 120 % der mtl. Bezugsgröße (2024: 4.242 EUR). Das Familiengericht kann aber dennoch im Rahmen einer Ermessensausübung den Versorgungsausgleich durchführen, wenn die Besonderheiten des Einzelfalls dies erfordern: zum Beispiel dient es zur Erfüllung einer bestimmten Wartezeit oder es sind viele verschiedene geringe Ausgleichswerte vorhanden, die in ihrer Summe einen bedeutsamen Wert haben, und der andere Ehegatte mit insgesamt geringeren Anrechten bei einem Ausschluss unverhältnismäßig benachteiligt wäre.

5.3 Parteivereinbarung

Die Ehegatten können die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften durch eine gemeinsame Vereinbarung (im Ehevertrag oder in einer sog. Scheidungsfolgenvereinbarung) außerhalb eines Wertausgleichs durch den Versorgungsausgleich aufteilen. Auch ein gänzlicher oder teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist möglich, ggf. mit entsprechenden Kompensationsleistungen (z. B. Übertragung von Vermögenswerten wie Immobilien, Kapital etc.). Das Familiengericht prüft die Parteivereinbarung sowohl inhaltlich als auch formell und trifft abschließend die Entscheidung, ob die Parteivereinbarung gültig ist und insoweit ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.

Allein durch eine Vereinbarung können keine Anrechte innerhalb eines Versorgungssystems übertragen oder bei einem anderen Versorgungssystem begründet werden. Hierfür ist noch eine Entscheidung des Familiengerichts erforderlich.

5.4 Alt-Lebenspartnerschaften

Bei Lebenspartnerschaften, die am 1.1.2005 bereits bestanden, findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn die Lebenspartner bis zum 31.12.2005 eine entsprechende notariell-beurkundete Erklärung gegenüber dem Amtsgericht abgegeben haben. Wurde keine Erklärung abgegeben und kommt es nach dem 30.9.2017 zur Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe, findet grundsätzlich auch der Versorgungsausgleich bei einer späteren Scheidung statt.

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