Leitsatz
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war die von dem geschiedenen Ehemann begehrte Abänderung der Erstentscheidung zum Versorgungsausgleich im Hinblick auf die gekürzte Altersversorgung für Beamte gemäß § 4a BSZG.
Sachverhalt
Mit Endurteil vom 29.6.2000 war die Ehe der Parteien geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA waren auf das Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften von monatlich 221,97 DM - bezogen auf das Ende der Ehezeit - übertragen worden. Ferner wurden zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei dem Deutschen Patent- und Markenamt auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften von monatlich 2.627,00 DM - ebenfalls bezogen auf das Ende der Ehezeit - begründet.
Mit seinem am 29.7.2004 beim AG eingegangenen Antrag verlangte der Ehemann rückwirkend zum Januar 2004 die Abänderung des Versorgungsausgleichs gemäß § 10a VAHRG im Hinblick auf die gekürzte Altersversorgung für Beamte. Das FamG hat den Antrag als unbegründet zurückgewiesen und die Auffassung vertreten, der sich aufgrund der neu eingeholten Auskünfte der Versorgungsträger beider Parteien über deren Ehezeit bezogene Versorgungen ergebende Ausgleichsbetrag weiche ggü. dem Ausgleich im Ursprungsurteil um nicht mehr als 10 % des Wertes ab, so dass eine Abänderung nach § 10a Abs. 2 S. 2 VAHRG nicht in Betracht komme.
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung hat der Ehemann Beschwerde eingelegt, die sich im Wesentlichen als begründet erwies.
Entscheidung
Das OLG hielt die Beschwerde des Ehemannes insoweit für begründet, als eine Abänderung gemäß § 10a Abs. 7 VAHRG für die Zeit ab 1.8.2004 vorzunehmen war. Die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach sich die Ausgleichsbeträge des Versorgungsausgleichs nicht wesentlich geändert hätten, teilte das OLG nicht.
Die Verkürzung der jährlichen Sonderzahlung gemäß § 4a BSZG sei bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen. Ausgehend von der Entscheidung des BGH (NJW 1994, 1214 ff.) sei für den Versorgungsausgleich stets die Bruttorente/Versorgung maßgeblich. Abzüge für Pflege- und Krankenversicherung seien nicht zu berücksichtigen. § 4a BSZG beinhalte eine Kürzung der Versorgungsbezüge. Insoweit handele es sich gerade nicht um Beiträge für eine Pflegeversicherung. Zwar nehme die Vorschrift Bezug auf die einschlägigen Vorschriften des 11. Buches Sozialgesetzbuch. Dies bedeute aber nicht, dass der Dienstherr Beiträge zu einer gesetzlichen Pflegeversicherung abführe. Durch die Verweisung werde ausschließlich bestimmt, aufgrund welcher Methode der Kürzungsbetrag zu errechnen sei. Die Verpflichtung zum Abschluss einer privaten Pflegeversicherung bestehe unabhängig von der Höhe der Versorgung.
Der BGH habe in seiner Entscheidung ausgeführt, dass der Ausgleichsberechtigte nicht zur Finanzierung der Pflege- und Krankenversicherungsbeiträge des Ausgleichspflichtigen herangezogen werden dürfe. Das OLG hielt diese Argumentation bei der Problematik des § 4a BSZG für nicht einschlägig. Durch die vorgenommenen Abzüge bei den Versorgungsbezügen würden keine Leistungen begründet. Im Ergebnis handele es sich um eine schlichte Kürzung der Bezüge, die zu berücksichtigen sei.
Die Voraussetzungen einer Abänderung nach § 10a Abs. 1 VAHRG seien daher gegeben. Die Änderung sei auch wesentlich i.S.d. § 10a Abs. 2 VAHRG.
Link zur Entscheidung
OLG München, Beschluss vom 30.12.2005, 17 UF 865/05