2.3.1 Anspruchsvoraussetzungen
Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Eine Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person ist möglich, wenn folgende Anspruchsvoraussetzungen vorliegen:
- Die ausgleichsberechtigte Person ist verstorben.
- Die ausgleichsberechtigte Person hat die Rente/Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht bzw. nicht länger als 36 Monate bezogen.
- Die ausgleichspflichtige Person hat Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer Versorgung erworben, die aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt werden, unabhängig davon, ob schon die gekürzte Rente/Versorgung bezogen wird.
2.3.2 Wechselseitige Wirkungen
Die Anpassung wegen Tod wirkt sich nicht nur auf die Versorgungsleistung aus, die aufgrund des Versorgungsausgleichs gemindert wird. Wird die Anpassung wirksam, erlöschen für die ausgleichspflichtige Person auch Anrechte, die ihr durch den Versorgungsausgleich in anderen Versorgungssystemen gutgeschrieben wurden.
Anpassung wegen Tod
Die Altersrente für den insgesamt ausgleichspflichtigen Ehemann wird wegen des Versorgungsausgleichs um 300 EUR gemindert. Zugleich erhält er aus dem Versorgungsausgleich aus der Beamtenversorgung seiner früheren – insgesamt ausgleichsberechtigten – Ehefrau 200 EUR Pension. Als diese verstirbt, hat sie selbst noch keine eigene Leistung aus einem Versorgungssystem erhalten. Aufgrund eines Antrags des Ehemanns entscheidet sein Rentenversicherungsträger, dass die Rente nicht mehr um den Versorgungsausgleich zu mindern ist. Der Ehemann erhält also fortan 300 EUR mehr Rente. Dafür entfallen aber künftig die Pensionsanrechte von 200 EUR, sodass dem Ehemann nun tatsächlich 100 EUR monatlich mehr zur Verfügung stehen.
Letztlich wird der Ehemann so gestellt, als wäre kein Versorgungsausgleich durchgeführt worden.
2.3.3 Antrag
Über diese Anpassungsregelung entscheidet auf Antrag der Versorgungsträger, der seine Leistung aufgrund des Versorgungsausgleichs mindern muss.
2.3.4 Erstattung von Wiederauffüllungsbeiträgen
Bei einer Anpassung wegen Tod werden der ausgleichspflichtigen Person auch die Beiträge zurückgezahlt, die diese zur Abwendung der Rentenminderung durch den Versorgungsausgleich oder zur Begründung von Anrechten für die ausgleichsberechtigte Person gezahlt hat. Gewährte Leistungen werden auf den Rückzahlungsbetrag angerechnet, soweit die Leistungen auf den Wiederauffüllungsbeiträgen beruhen.