Leitsatz
Das erstinstanzliche Gericht hatte die im Mai 1976 geschlossene Ehe der Parteien durch Verbundurteil vom 29.04.2008 geschieden. Der Versorgungsausgleich war in der Weise geregelt worden, dass zu Lasten der bei der Beschwerdeführerin von der Antragsgegnerin erworbenen Versorgungsanwartschaften Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 61,78 EUR auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Beteiligten zu 2) begründet wurden. Hiergegen wandte sich die Beschwerdeführerin und rügte eine Nichtbeachtung der Quotierungsmethode. Danach hätten nicht nur die bei ihr, sondern auch die bei der Beteiligten zu 4) erworbenen Anwartschaften für einen Ausgleich herangezogen werden müssen. Im Übrigen enthalte das Urteil widersprüchliche Angaben zur Höhe der bei der Beteiligten zu 1) erworbenen Anwartschaften, so dass die auszugleichende Differenz nicht sicher feststellbar sei.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) führte zu einer Änderung und Neufassung der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts zum Versorgungsausgleich.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG hatte die Beschwerdeführerin zu Recht gerügt, dass das erstinstanzliche Gericht die Quotierungsmethode nicht angewandt hatte. Danach seien alle aufseiten des Ausgleichspflichtigen bestehenden Versorgungsanwartschaften bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs heranzuziehen (seit BGH FamRZ1994, 90 ff., zuletzt BGH FamRZ 2008, 677 (678)).
Das AG hatte zu Lasten der ausgleichspflichtigen Antragsgegnerin nur die bei der Beschwerdeführerin erworbenen Anwartschaften herangezogen, nicht jedoch die bei den Beteiligten zu 1) und 4) erworbenen Anwartschaften.
Die Beschwerde führe allerdings nicht zu dem von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Ergebnis, dass auch die bei der Beteiligten zu 4) erworbenen Anwartschaften heranzuziehen seien. Dies wäre nur dann der Fall, wenn diese Anwartschaften gemäß § 1587b Abs. 1, 2 BGB oder gemäß § 1 VAHRG ausgeglichen werden könnten. Dies sei jedoch bezüglich der Beteiligten zu 4) nicht der Fall, diese habe nämlich in ihrer ergänzenden Auskunft vom 10.3.2008 mitgeteilt, dass vorliegend - ausnahmsweise - eine Realteilung nicht möglich sei, weil sich die Mindestrente nicht bilden lasse.
Die bei der Beteiligten zu 4) erworbenen Anrechte wären daher gemäß § 2 VAHRG auszugleichen, was gemäß § 1587f BGB nur auf Antrag des ausgleichsberechtigten Antragstellers möglich wäre. Ein solcher Antrag habe jedoch nicht vorgelegen.
Die Anwendung der Quotierungsmethode führe vorliegend dazu, dass der eigentlich von der Beteiligten zu 4) aufzubringende Ausgleich gemäß § 3b Ziff. 1 VAHRG im Wege des erweiterten Splittings von der Beteiligten zu 1) aufzubringen sei.
Hinsichtlich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Zusatzversorgungskasse ergebe sich im Wege der Umrechnung in ein volldynamisches Anrecht eine Anwartschaft i.H.v. monatlich 256,64 EUR.
Dieser Wert sei auch für die weitere Berechnung zugrunde zu legen, obgleich die bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Betriebsrente derzeit noch nicht verbindlich festgestellt werden könne. Im Anschluss an das Urteil des BGH vom 14.11.2007 (FamRZ 2008, 395), das auch für die bei der Beteiligten zu 3) erworbenen Versorgungsanwartschaften gelte, sei nämlich davon auszugehen, dass die der Antragsgegnerin, die am 1.1.2002 das 55. Lebensjahr gerade noch nicht vollendet gehabt habe und damit als rentenfern gelte, im Zuge der Übergangsregelungen erteilte Startgutschrift zu einer Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 3 GG führe. Die Übergangsregelung sei daher unwirksam und bedürfe einer Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien.
Ob und ggf. wie derzeit der Versorgungsausgleich bei der Beteiligung von solchen Rentenanwartschaften durchgeführt werden könne, werde derzeit in Rechtsprechung und Literatur diskutiert. Das OLG schloss sich dabei der Ansicht an, wonach die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei. Das OLG hielt es insoweit für vertretbar, bis zu einer Neuregelung der Satzung die bisherige Übergangsregelung weiterhin anzuwenden und den Versorgungsausgleich auf der Basis der danach erteilten Auskunft durchzuführen. Die Parteien und weiteren Beteiligten seien damit offenbar grundsätzlich auch einverstanden, zumal keiner eine Abtrennung und Aussetzung des Verfahrens beantragt habe. Es sei zwar nicht zu verkennen, dass es nach einer Neuregelung zu einer geänderten - vermutlich höheren - Bewertung der Anwartschaften der Antragsgegnerin kommen könne und der Antragsteller daran nur in den Grenzen eines Abänderungsverfahrens gemäß § 10a VAHRG beteiligt werden könne. Sollte die dortige Wesentlichkeitsschwelle nicht überschritten werden, würde dies zu einem dauerhaften Nachteil aufseiten des Antragstellers führen. Dies sei jedoch hinzunehmen, da die Durchführung des Versorgungsausgleichs anderenfalls derzeit nicht möglich sei und der Antragsteller bis zur Schaffung neuer Übergangsvorschriften an den Versorgungsanwartschaften der Antrag...