Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war die Frage, wie zu verfahren ist, wenn die beim Versorgungsausgleich ausgleichsberechtigte geschiedene Ehefrau ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich gegen den bereits Altersversorgung beziehenden geschiedenen Ehemann einen gesetzlichen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hätte. Das OLG Hamm hat sich in dieser Entscheidung damit auseinandergesetzt, wie in einem solchen Fall mit der Altersversorgung des geschiedenen Ehemannes zu verfahren ist.
Sachverhalt
Die Ehe der Beteiligten war durch Urteil des AG vom 16.6.2008 geschieden worden. In diesem Zusammenhang wurde der Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, dass von dem Versicherungskonto des geschiedenen Mannes bei der DRV Bund auf das Versicherungskonto für die geschiedene Ehefrau ebenfalls bei der DRV Bund Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 585,26 EUR sowie i.H.v. monatlich weiteren 48,30 EUR übertragen wurden. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Übrigen blieb dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
Darüber hinaus hatte sich der Ehemann im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens vor dem AG durch gerichtlichen Vergleich verpflichtet, an die Ehefrau nachehelichen Unterhalt von monatlich 910,00 EUR zu zahlen.
Seit dem 1.3.2010 bezog der Ehemann gesetzliche Altersrente von der DRV Bund. Ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich würde sich diese Rente auf monatlich brutto 1.567,11 EUR belaufen. Unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs würde sie lediglich monatlich 1.026,31 EUR brutto betragen. Die Kürzung durch den Versorgungsausgleich belief sich auf monatlich 540,80 EUR.
Auf Antrag des Antragstellers hat das AG die Kürzung der laufenden Altersversorgung des Ehemannes ab März 2010 in vollem Umfang ausgesetzt.
Hiergegen richtete sich die Beschwerde der DRV Bund als Beteiligter zu 3), die beanstandete, dass die konkrete Höhe des Anpassungsbetrages nach § 33 VersAusglG aus der Beschlussformel nicht hervorgehe. Dieser Betrag sei in absoluten Zahlen anzugeben.
Das Rechtsmittel erwies sich als begründet.
Entscheidung
Das OLG hielt die Entscheidung des AG im Ergebnis für nicht zu beanstanden. Zu Recht sei davon ausgegangen worden, dass die Aussetzung der Kürzung der Altersversorgung für den Antragsteller bei der Beteiligten zu 3) "im vollen Umfang", d.h. im maximal zulässigen Rahmen nach § 33 Abs. 3 VersAusglG zu erfolgen habe. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür lägen vor.
Der zugrunde liegende Antrag des Antragstellers sei am 26.11.2009 beim AG eingegangen. Gemäß § 34 Abs. 3 VersAusglG sei unter diesen Umständen eine Aussetzung der Kürzung mit Wirkung ab dem 1.3.2010 möglich.
Die ausgleichsberechtigte geschiedene Ehefrau beziehe eine laufende Altersversorgung noch nicht. Sie werde voraussichtlich noch bis zum Jahre 2017 erwerbstätig sein.
Ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich hätte sie gegen den Antragsteller einen gesetzlichen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt von monatlich mindestens 540,80 EUR.
Durch gerichtlichen Vergleich vom 16.6.2008 sei zwischen den Beteiligten im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens ein zu zahlender nachehelicher Unterhalt von 910,00 EUR vereinbart worden. Dieser Vergleich binde beide geschiedene Ehegatten nach wie vor. Eine Abänderung sei von keiner Seite beantragt worden.
Die Durchführung des Versorgungsausgleichs bewirke gegenwärtige eine Kürzung allein für die Versorgung des Antragstellers bei der Beteiligten zu 3). Daher sei es im Rahmen des § 33 Abs. 4 VersAusglG angemessen, die Aussetzung der Kürzung ausschließlich auf diesen Versorgungsträger zu beziehen.
In Ergänzung zu den Erwägungen des AG und in Übereinstimmung der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin sei es allerdings geboten, im Rahmen der Anpassung nach § 33 ff. VersAusglG den konkreten Betrag für die Aussetzung der Kürzung zu titulieren.
Diese Modifizierung diene nicht nur der Rechtsklarheit. Sie ermögliche es den Versorgungsträgern im Übrigen, bei zukünftigen Steigerungen oder Absenkungen der laufenden Versorgungen auch die Beträge für die jeweilige Aussetzung der Kürzung unter Wahrung der bisherigen Relationen neu zu berechnen.
Link zur Entscheidung
OLG Hamm, Beschluss vom 21.09.2010, II-2 UF 76/10