Leitsatz
Durch die Reform der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sind die bestehenden Anrechte umgestaltet worden. Die Versorgung bis zum 31.12.2001 verkörpert sich in der Anfangsgutschrift, die sich nach dem auf diesen Zeitpunkt bezogenen gesamtversorgungsfähigen Einkommen richtet.
Liegt das Ehezeitende vor diesem Stichtag, hat sich diese Bemessungsgröße in der Zwischenzeit erhöht. Diese Erhöhung repräsentierte die Volldynamik der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Aus diesem Grunde hat ein Teil der Rechtsprechung die Anfangsgutschrift mit dem aktuellen Rentenwert auf das Ehezeitende zurückgerechnet.
Sachverhalt
Die Parteien - beide türkische Staatsangehörige - hatten am 2.11.1989 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau war dem Ehemann am 25.11.1999 zugestellt worden. Das FamG hat die Ehe nach türkischem Recht geschieden und nachfolgend den abgetrennten Versorgungsausgleich auf Antrag der Ehefrau dahingehend geregelt, dass es im Wege des Splittings nach § 1587b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der DRV Bund (weitere Beteiligte zu 2.) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 201,40 DM bezogen auf das Ende der Ehezeit übertragen hat. Ferner hat es im Wege des analogen Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (weitere Beteiligte zu 1.) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 99,61 DM begründet. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der VBL hat das OLG die Entscheidung des FamG dahin abgeändert, dass der durch analoges Quasi-Splitting auszugleichende Betrag nur 92,76 DM beträgt. Dabei war das Beschwerdegericht nach den Auskünften der beteiligten Versicherungsträger von Anwartschaften der Parteien bei der DRV Bund i.H.v. 199,87 DM aufseiten der Ehefrau und 602,67 DM aufseiten des Ehemannes ausgegangen. Bei dem Ehemann war zudem der Versicherungsfall wegen Erwerbsunfähigkeit eingetreten. Er bezog deshalb am Ende der Ehezeit sowohl von der DRV Bund als auch von der VBL eine befristete Rente. Den Ehezeitanteil der Versorgungsrente der VBL hatte das OLG zunächst mit 185,51 DM dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.
Auf die zugelassene weitere Beschwerde der VBL, mit der sie die bei ihr bestehenden Anrechte auf der Grundlage der vom OLG entwickelten VBL-Methode bewertet wissen wollte, hat der BGH die Entscheidung des OLG aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Das OLG hat sodann neue Auskünfte der beteiligten Versicherungsträger eingeholt und letztendlich die Entscheidung das FamG dahin abgeändert, dass - neben dem Rentensplitting i.H.v. 102,97 EUR - zu Lasten der für den Ehemann bei der VBL bestehenden Versorgungsanwartschaften auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund Rentenanwartschaften i:H.v. 21,50 EUR begründet werden.
Hiergegen richtete sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der VBL, mit der sie eine Rückrechnung des Ehezeitanteils der bis zum 31.12.2001 ermittelten Startgutschrift auf das Ehezeitende anhand des Verhältnisses des für den Ehemann maßgeblichen gesamtversorgungsfähigen Entgelts bei Ehezeitende zum gesamtversorgungsfähigen Entgelt am 31.12.2001 begehrte.
Das Rechtsmittel hatte in der Sache Erfolg und führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.
Entscheidung
Der BGH vertrat die Auffassung, die Rückrechnung könne nur mit dem individuellen Durchschnittseinkommens des Versicherten erfolgen. Da es sich im vorliegenden Fall um eine Anfangsgutschrift für einen rentenfernen Jahrgang handele, sei das Verfahren beim OLG auszusetzen. In diesem Zusammenhang verwies der BGH darauf, dass bei der hier gegebenen Sachlage eine Teilentscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zulässig sei, da nur der ausgleichspflichtige Ehemann über eine betriebliche Altersversorgung und zudem über die höheren gesetzlichen Anwartschaften verfüge und der Versorgungsausgleich teilweise durch Rentensplitting geregelt werden könne. Eine entsprechende Teilentscheidung sei zulässig, weil im Hinblick auf den Ausgleich des betrieblichen Anrechts des Antragsgegners bei der VBL durch analoges Quasi-Splitting ein aussonderbarer Teil des Verfahrensgegenstandes vorliege. Über ihn könne unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand entschieden werden, denn er werde durch das durchzuführende Splitting nicht beeinflusst (vgl. BGH v. 18.5.1983 - IVb ZB 15/82, FamRZ 1983, 890, 891; v. 13.10.1982 - IVb ZB 601/81, FamRZ 1983, 38, 39; vgl. zum Verfahren Borth FamRZ 2008, 326, 327).
Eine Teilentscheidung zum Versorgungsausgleich sei aber erst dann geboten, wenn der Berechtigte bereits eine Versorgung beziehe oder bis zur Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Rentenfall zu rechnen sei, weil in diesem Fall die Aussetzung zu Nachteilen für den Be...