Leitsatz
Das OLG Celle hat sich in dieser Entscheidung in einem Verfahren zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich mit der Bemessung eines schuldrechtlichen Restausgleichs auseinandergesetzt, nachdem ein teilweiser Ausgleich der beiderseitigen Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt worden war.
Sachverhalt
Die Beteiligten hatten am 29.6.1970 geheiratet und wurden auf den am 10.5.2003 zugestellten Antrag der Ehefrau durch Urteil des AG vom 6.11.2003 geschieden. Im Ehescheidungsverbundverfahren wurde der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt. In Höhe der hälftigen Differenz zwischen den beiderseits erworbenen Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung wurden gesetzliche Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 268,88 EUR vom Versicherungskonto des Ehemannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen. Ferner wurden zum Ausgleich der beiderseitigen Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung weitere gesetzliche Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 47,60 EUR vom Ehemann auf die Ehefrau übertragen. Das AG hatte zwar eine hälftige Differenz von monatlich 219,27 EUR zwischen den - jeweils gemäß § 1587a Abs. 3 BGB a.F. dynamisierten - betrieblichen Anwartschaften ermittelt, den öffentlich-rechtlichen Ausgleich nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG a.F. aber auf den nach dieser Vorschrift maßgeblichen Höchstbetrag beschränkt. Wegen des den Höchstbetrag überschreitenden Ausgleichsanspruchs wurde die Ehefrau auf einen späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen.
Mit einem am 18.12.2009 eingegangenen Schriftsatz hat die Ehefrau ergänzende schuldrechtliche Ausgleichsansprüche im Hinblick auf die vom Ehemann seit dem 1.5.2008 von der Firma A. GmbH bezogene Betriebsrente geltend gemacht. Der Ehemann vertrat die Auffassung, Ausgleichsansprüche ständen ihr nicht mehr zu, weil die Eheleute am 5.11.2003 einen notariellen Vertrag geschlossen hätten, in dem sie übereinstimmend erklärt hätten, dass mit Abschluss dieser Vereinbarung sämtliche wechselseitigen Ansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - erledigt sein sollten.
Das AG hat eine Auskunft der Firma A. GmbH über das vom Ehemann bei diesem früheren Arbeitgeber erworbene betriebliche Anrecht eingeholt und sodann mit dem angefochtenen Beschluss "im Wege der internen Teilung" zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei dem genannten Betrieb zugunsten der Ehefrau "ein Anrecht in Höhe von 48.047,45 EUR" übertragen. Aus den Gründen erkennbar wollte das erstinstanzliche Gericht hiermit lediglich eine Teilentscheidung treffen und war der Auffassung, dass der Ehefrau noch eine Beteiligung an der von dem Ehemann in der Zeit vom 1.1.2010 bis zur Übertragung des Anrechts auf die Ehefrau bezogenen Betriebsrente zustehen würde, über das erst nach Einholung einer weiteren Auskunft des Versorgungsträgers entschieden werden könne.
Beide Beteiligte wandten sich gegen den Beschluss des AG.
Entscheidung
Die Rechtsmittel beider Beteiligten erwiesen sich als insoweit begründet, als sie sich gegen die vom AG gewählte Ausgleichsform der internen Teilung wandten, die nur beim Wertausgleich nach der Scheidung in Betracht komme und die beteiligten Ehegatten zudem mit dem Abzug von Teilungskosten belasten würde. Die Beschwerden beider Beteiligten führten zu einer grundlegenden Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verfahren zudem insgesamt erledigt werden könne. Das Rechtsmittel des Ehemannes sei unbegründet, soweit er sich gegen einen schuldrechtlichen Restausgleich überhaupt wende.
Die Ehefrau habe mit ihrem verfahrenseinleitenden Schriftsatz unzweifelhaft ergänzende schuldrechtliche Ausgleichsansprüche hinsichtlich des vom Ehemann erworbenen Anrechts aus betrieblicher Altersversorgung bei seinem früheren Arbeitgeber geltend gemacht. Hierüber habe das AG sachlich nicht entschieden. Es habe das betriebliche Anrecht vielmehr gemäß § 10 VersAusglG intern geteilt. Die interne Teilung sei indessen eine Form des - vom schuldrechtlichen Ausgleich grundlegend verschiedenen - Wertausgleichs bei Scheidung. Das Gericht sei indessen nicht befugt, abweichend von einem auf Durchführung des schuldrechtlichen Ausgleichs gerichteten Antrag einen öffentlich-rechtlichen Wertausgleich vorzunehmen.
Das AG habe darüber hinaus unbeachtet gelassen, dass in die bei der Scheidung getroffene Entscheidung nicht nur das Anrecht des Ehemannes bei der Firma A. GmbH, sondern - im Wege der Verrechnung - auch das Anrecht der Ehefrau bei der VBL einbezogen worden sei.
Die vom AG getroffene Entscheidung sei daher aufgrund der Rechtsmittel beider Ehegatten zu ändern.
Aufgrund des von der Ehefrau gestellten Verfahrensantrages (§ 223 FamFG) sei ein ergänzender schuldrechtlicher Ausgleich des vom Ehemann erworbenen Anrechts auf Betriebsrente vorzunehmen.
Der Einwand des Ehemannes, ein schuldrechtlicher Restausgleich sei aufgrund der Scheidungsfolgenvereinbarung vom 5.11.2003 ausgeschlossen, greife nicht durch. In d...