Leitsatz
In dem von der Wehrbereichsverwaltung Süd und der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz betriebenen Beschwerdeverfahren gegen die erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich ging es primär um die Frage, ob die Verminderung der jährlichen Sonderzahlung bei der Ermittlung des Wertes der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte zu berücksichtigen ist.
Sachverhalt
Die Eheleute hatten am 30.5.1989 geheiratet und waren durch Urteil vom 25.1.2006 geschieden worden. Beide Eheleute hatten während der Ehezeit Altersanwartschaften erworben. Der Antragsteller hatte gesetzliche Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sowie nach der Auskunft der Wehrbereichsverwaltung Süd Anwartschaften nach dem Beamtenversorgungsgesetz erworben. Die Antragsgegnerin hatte lediglich bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz Rentenanwartschaften erworben.
Auf der Grundlage der hierzu eingeholten Auskünfte hat das FamG den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung zugunsten der Antragsgegnerin auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Rentenanwartschaften i.H.v. 183,20 EUR monatlich übertragen hat und darüber hinaus zu Lasten der Anwartschaften des Antragstellers ggü. der VBL zugunsten der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung begründet hat.
Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich haben die Wehrbereichsverwaltung Süd und die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz jeweils Beschwerde eingelegt. Beide Versorgungsträger machten geltend, dass zunächst gemäß § 1587b Abs. 1 BGB die werthöheren Rentenanwartschaften durch Splitting auszugleichen seien, der verbleibende Wertunterschied sei nach § 1587b Abs. 2 BGB durch Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten der ausgleichsberechtigten Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen. Die Wehrbereichsverwaltung Süd legte zudem eine neue Auskunft vor. Diese unterschied sich von der früheren Auskunft dadurch, dass die neue Auskunft nunmehr die Minderung der jährlichen Sonderzahlung nach § 4a BSZG nicht mehr berücksichtigte.
Beide Rechtsmittel hatten Erfolg, soweit die Versorgungsträger aus Ausgleichsberechnung beanstandeten. Die darüber hinausgehende Beschwerde der Wehrbereichsverwaltung Süd war unbegründet, soweit sie entgegen ihrer früheren Auskunft nunmehr die Auffassung vertrat, die neu eingeführte Vorschrift des § 4a BSZG führe nicht zu einer Verminderung der Sonderzahlung mit der Folge der Verringerung der ehezeitlich bezogenen Versorgungsanwartschaften des Antragstellers.
Entscheidung
Das OLG Koblenz vertrat in seiner Entscheidung die Auffassung, dass die Verminderung der jährlichen Sonderzahlung bei der Ermittlung des Wertes der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte zu berücksichtigen sei. Der BGH habe sich hierzu in seinem auf der neuen Gesetzeslage beruhenden Beschluss vom 20.7.2005 - XII ZB 99/02 - (FamRZ 2005, 1529) nicht geäußert. Das OLG Koblenz verwies insoweit auf die uneinheitliche Rechtsprechung der OLG hin und folgte nicht den hierzu ergangenen Entscheidungen des OLG Nürnberg vom 7.4.2005 (FamRZ 2005, 1749) und des OLG Schleswig vom 27.9.2005 zur Geschäftsnummer 8 UF 217/05, wonach die Kürzung unberücksichtigt bleiben solle, weil es sich nicht um eine allgemeine Kürzung der Versorgungsbezüge oder der Sonderzuwendung, sondern lediglich um eine vereinfachte Abrechnung erhöhter Zahlungen an die Pflegeversicherung handele.
Nach der vom OLG Nürnberg in Bezug genommenen Entscheidung des BGH vom 26.1.1994 (FamRZ 1994, 560) sei bei Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs grundsätzlich von den Bruttobeträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen, weshalb Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die auf diese Versorgung entfielen, bei der Ermittlung des Ausgleichs im Prinzip unberücksichtigt blieben und allenfalls über die Härtefallregelungen der §§ 1587c, 1587h BGB Berücksichtigung finden könnten.
Entgegen der vom OLG Schleswig geäußerten Vermutung wollte das OLG Koblenz auch der Nichterwähnung des § 4a BSZG in dem Beschluss des BGH vom 20.7.2005 (FamRZ 2005, 1529) nicht entnehmen, dass diesem ein gegenteiliges Verständnis zugrunde liege. Diese Entscheidung befasse sich mit der Anwendbarkeit des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20.9.2001 für Entscheidungen, die ab dem 1.1.2003 ergangen seien. Auf § 4a BSZG gehe der BGH nicht ein. Hieraus könne nicht der Schluss gezogen werden, der BGH habe damit Stillschweigen dargelegt, auf § 4a BSZG fänden die in der Entscheidung nochmals festgeschriebenen Grundsätze zur Einbeziehung der aktuellen Rechtslage keine Anwendung.
Link zur Entscheidung
OLG Koblenz, Beschluss vom 24.04.2006, 9 UF 107/06