Leitsatz
Die Parteien stritten um den Versorgungsausgleich und hier insbesondere die Frage, ob und ggf. wie die Verminderung der Sonderzahlung aufseiten des Ehemannes zu berücksichtigen ist.
Sachverhalt
Die Parteien hatten im Oktober 1987 geheiratet und wurden durch Urteil vom 16.3.2005 rechtskräftig geschieden. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wurde abgetrennt.
Während der Ehezeit hatte der Ehemann Anrechte auf eine Soldatenversorgung bei der Wehrbereichsverwaltung Süd erworben, deren Höhe - unter Berücksichtigung der gemäß § 4a BSZG erfolgten Verminderung der Sonderzahlung - monatlich 1.102,39 EUR - bezogen auf das Ende der Ehezeit - betrug. Die Ehefrau hatte während der Ehezeit Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 188,68 EUR erworben.
Das FamG regelte den Versorgungsausgleich dahin, dass es zu Lasten der Soldatenversorgung des Ehemannes auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der DRV Bund Versorgungsanrechte i.H.v. monatlich 506,86 EUR begründet hat. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) (Wehrbereichsverwaltung Süd) wurde vom OLG mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass für die Ehefrau Rentenanwartschaften i.H.v. 456,86 EUR begründet wurden.
Hiergegen wandte sich die weitere Beteiligte zu 1) mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie erreichen wollte, dass die aufgrund des § 4a BSZG erfolgte Verminderung der Sonderzahlung bei der Versorgung des Ehemannes im Versorgungsausgleich unberücksichtigt bleibt.
Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Der BGH folgte der Auffassung des OLG insoweit, als auch er in seiner Entscheidung davon ausging, dass die Verminderung der Sonderzahlung beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist. Es handele sich hierbei um eine Verkürzung der jährlichen Bruttobezüge und nicht um einen Abzug für Sozialleistungen (ebenso Wick, Der Versorgungsausgleich, 2. Aufl.,Rz. 108 m.w.N.).
Bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs sei grundsätzlich von den Bruttobeträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen; Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung, die auf diese Versorgungen entfielen und von den Versorgungsträgern an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt würden, blieben deshalb bei der Ermittlung des auszugleichenden Wertes des Versorgungsausgleichs unberücksichtigt (st. Rspr. vgl. etwa BGH v. 25.10.2006 - XII ZB 211/04, FamRZ 2007, 120, 122).
Dieser Grundsatz führe jedoch nicht dazu, dass bei der Ermittlung der Höhe einer ehezeitlich erworbenen Beamten-, Richter- oder Soldatenversorgung die von § 4a BSZG vorgeschriebene Verminderung der jährlichen Sonderzahlung unberücksichtigt bleibe. Diese Verminderung stelle keinen Versicherungsbeitrag dar, den der Dienstherr abführe. Der Dienstherr versichere seine Versorgungsempfänger nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung; er decke - über die Beihilfe - vielmehr selbst anteilig das Pflegerisiko ab, das im Übrigen von der Versicherung getragen werde, mit denen die Versorgungsempfänger privatrechtliche Versicherungsverträge abschlössen.
Der Dienstherr erbringe keine eigene Versicherungsleistung, sondern erfülle lediglich seine Alimentationspflicht. Diese könne er jederzeit reduzieren. Auch wenn im Ergebnis dadurch eine Gleichstellung der Versorgungsempfänger mit Rentnern erfolgen solle, da letztere nach § 59 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 XI mittlerweile volle Beiträge zur Pflegeversicherung erbringen müssten, ändere dies nichts an dem grundlegenden Unterschied zwischen der Kürzung von beamtenrechtlichen Versorgungen einerseits und der Abführung von gesteigerten Versicherungsbeiträgen durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits. Damit sei die ehezeitanteilige Höhe der von dem Ehemann erworbenen Anrechte auf Soldatenversorgung unter Berücksichtigung der nach § 4a BSZG erfolgten Verminderung der jährlichen Sonderzahlung im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.
Link zur Entscheidung
BGH, Beschluss vom 02.07.2008, XII ZB 80/06