Leitsatz
Die Parteien hatten während der Ehezeit vom 1.10.1969 bis zum 31.3.2005 beide Anwartschaften in der allgemeinen Rentenversicherung erworben. Der Ehemann hatte Anwartschaften sowohl im alten Bundesgebiet als auch in den neuen Bundesländern erworben. Die Ehefrau hatte lediglich Anwartschaften in der allgemeinen Rentenversicherung/Ost erworben.
Darüber hinaus hatte der Ehemann während der Ehezeit Anrechte aus einer Direktversicherung erworben. Das ehezeitliche Deckungskapital betrug 18.807,51 EUR. Dieser Versicherungsvertrag war zum 1.1.2007, also nach Ehezeitende vom Arbeitgeber und dem Antragsteller gekündigt und der Rückkaufswert an den Arbeitgeber ausgezahlt worden.
Das AG führte mit Beschluss vom 4.3.2010 den Versorgungsausgleich dahingehend durch, dass es jeweils die Hälfte der von den Eheleuten erworbenen Entgeltpunkte (Ost) übertrug. Ein Ausgleichsanrecht des Antragstellers bei der DRV Bund für die in der allgemeinen Rentenversicherung - im alten Bundesgebiet - erworbenen Entgeltpunkte schloss es aus.
Gegen diesen Beschluss legte die DRV Bund Beschwerde ein und begründete ihr Rechtsmittel mit der versehentlich für die falsche Ehezeit erteilten Auskunft hinsichtlich des Antragstellers. Sie erteilte eine neue Auskunft.
Antragsteller und Antragsgegner äußerten sich im Beschwerdeverfahren nicht.
Auf die Beschwerde der DRV Bund hat das OLG den erstinstanzlichen Beschluss abgeändert.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hat den internen Ausgleich der beiderseits in der gesetzlichen Rentenversicherung vorhandenen Anrechte angeordnet. Insbesondere entfalle nicht der Ausgleich der vom Antragsteller erworbenen Entgeltpunkte in der allgemeinen Rentenversicherung (West) wegen Geringfügigkeit gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG.
Nach dieser Vorschrift solle das Gericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Allerdings seien die Entgeltpunkte in der allgemeinen Rentenversicherung und die Entgeltpunkte/Ost in der allgemeinen Rentenversicherung/Ost als Einheit anzusehen, aus denen bei Eintritt eines Versorgungsfalls eine einheitliche Rente berechnet werde. Es sei deshalb im Regelfall nicht angebracht, die einerseits im alten Bundesgebiet, andererseits in den neuen Bundesländern erworbenen Teile der gesamten Anwartschaft im Rahmen des § 18 VersAusglG gesondert zu betrachten.
Den Ausgleich der zum Zeitpunkt der Ehescheidung noch vorhandenen Direktversicherung des Antragstellers hat das OLG verneint. Entscheidend sei nicht das Vorhandensein der Anwartschaft zum Ehezeitende, sondern zum Zeitpunkt der Entscheidung zum Versorgungsausgleich. Sei die Anwartschaft zu diesem Zeitpunkt gänzlich entfallen, könne sie nicht berücksichtigt werden.
Link zur Entscheidung
OLG Dresden, Beschluss vom 02.06.2010, 23 UF 212/10